Eine Beweisproblematik wird durch die vorgenommene Beschreibung der genauen Zeit der Tatausführung nicht eröffnet. Strafrechtlich entscheidet sich die Rechtsfolge danach, ob der Beschwerdeführer nebst der Stute auch den Wallach "C." mehrfach während den Trainings mittels heftigen Peitschenhieben blutig geschlagen hat. Die Zeit der Tatausführung bildet keine ausschlaggebende Angabe, mit der ein Schuldspruch steht oder fällt oder eine effektive Verteidigung behindert oder in Frage gestellt würde. Die Verfahrensfairness ist nicht tangiert. Die angeklagten Straftaten können wegen der hinreichend umschriebenen Sachverhalte gerichtlich beurteilt werden.