Bei der Stute "B." sind die angeklagten zwei Tatzeiten sehr eng eingegrenzt. Die gegenteiligen Einwände der Verteidigung treffen nicht zu und wurden zurecht abgewiesen. 1.2.4. Zusammenfassend wurden trotz der wenig präzisen Zeitangaben bei "C." die Umgrenzungs- und Informationsfunktion in der Anklageschrift in ausreichender Weise erfüllt, womit es dem Beschuldigten jederzeit möglich war, sich effektiv zu verteidigen. Eine Beweisproblematik wird durch die vorgenommene Beschreibung der genauen Zeit der Tatausführung nicht eröffnet.