Die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben, was die unvermeidbare relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschuldigte und sein Verteidiger waren bei den Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen anwesend und hätten durch Ergänzungsfragen weitere Details nachfragen können, sofern dies für die Verteidigung hätte relevant sein können, namentlich bei der Zeugenbefragung von F. bezüglich "C.". Die Behauptung der Verteidigung, es gehe um Bagatellvorwürfe (AB 0.4 S. 32 Ziff. 3), ist falsch. Bei der Stute "B." sind die angeklagten zwei Tatzeiten sehr eng eingegrenzt.