Unmassgebend bleibt, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies ist oftmals schon nach kurzer Frist nicht mehr der Fall (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5). Der Beschuldigte bestreitet, "C." jemals misshandelt zu haben. Seine Verteidigungsrechte werden durch den inkriminierten langen Tatzeitraum nicht tangiert. Die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben, was die unvermeidbare relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag.