Letzteres kann analog übernommen werden. In der vorliegend zu beurteilenden Strafsache sind die Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen vermag (vgl. BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 lit. A und E. 3). Unmassgebend bleibt, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert.