Auch bei gewerbsmässigem Handeln stellte es nicht allzu hohe Anforderungen an die zeitliche Umschreibung, mit der Begründung, es würden mehrere selbstständig strafbare Handlungen durch den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen. Deshalb komme es nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen würden, sondern dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen liessen (BGer 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.5; 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.2; 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2). Letzteres kann analog übernommen werden.