6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1). In gewissen weiteren Konstellationen akzeptiert die Praxis einen langen Zeitraum. So erachtete das Bundesgericht die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinreichend detailliert umschrieben (BGer 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und 2.4 mit Hinweisen). Auch bei gewerbsmässigem Handeln stellte es nicht allzu hohe Anforderungen an die zeitliche Umschreibung, mit der Begründung, es würden mehrere selbstständig strafbare Handlungen durch den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen.