6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei gleichen Delikten im eng begrenzten Vertrauenskreis kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1).