1.2.3. Zutreffend ist, dass die Vorwürfe hinsichtlich des Pferdes "C." für die Zeit von April 2014 bis Oktober 2017 zeitlich sehr vage eingegrenzt sind und weite Zeiträume betreffen. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist entscheidend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2;