Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). 1.2.3. Zutreffend ist, dass die Vorwürfe hinsichtlich des Pferdes "C." für die Zeit von April 2014 bis Oktober 2017 zeitlich sehr vage eingegrenzt sind und weite Zeiträume betreffen.