Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 103 Ia 6 E. 1b). 1.2.2. Nach geltender Gerichtspraxis genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse, wie namentlich die genauen Daten der inkriminierten Taten, zeitlich nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: