Selbst wenn sein Einwand der Ungültigkeit des zweiten Strafbefehls zutreffen würde, wäre die blosse Konsequenz, dass der erste Strafbefehl gilt. Anzufügen bleibt, dass sein Verteidiger ausdrücklich bei der Staatsanwaltschaft verlangt hatte, dass die teilweise Verfahrenseinstellung (zufolge Verfolgungsverjährung) aus dem ersten Strafbefehl entfernt wird. Dem wurde im zweiten Strafbefehl entsprochen, nachdem jene Verfahrenseinstellung von der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern visiert worden war. 1.2. Anklageprinzip 1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art.