der zweite Strafbefehl als ungültig erachtet würde, was hier nicht angebracht erscheint, wäre der erste Strafbefehl gültig und ausreichende Grundlage für das vorliegende Strafverfahren. Jedenfalls besteht kein Grund für eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, damit ein dritter Strafbefehl erlassen wird. Der Beschuldigte erleidet daraus keinerlei prozessuale Nachteile. Selbst wenn sein Einwand der Ungültigkeit des zweiten Strafbefehls zutreffen würde, wäre die blosse Konsequenz, dass der erste Strafbefehl gilt.