Dieser ist nicht identisch mit dem ersten Strafbefehl, sondern unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten: Er umschreibt den vorgeworfenen subjektiven Tatbestand anders und enthält keine teilweise Verfahrenseinstellung in Bezug auf verjährte Anschuldigungen (UA Reg. 1 Beil. 1 und 6). Sofern angesichts der neuen Bundesgerichtspraxis gemäss dem zur Publikation bestimmten Urteil BGer 6B_1321/2018 vom 26. September 2019 (im Falle einer fehlenden zweiten Einsprache) der zweite Strafbefehl als ungültig erachtet würde, was hier nicht angebracht erscheint, wäre der erste Strafbefehl gültig und ausreichende Grundlage für das vorliegende Strafverfahren.