Der Staatsanwalt und der Verteidiger gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten (AB 0.1-0.4). 5. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (AB 0.1 S. 6). Am 20. November 2019 wurde das Urteilsdispositiv versandt, worauf der Beschuldigte umgehend die Berufung angemeldet hat (AB 22). Das Urteil ist somit schriftlich zu begründen (Art. 82 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 84 Abs. 4 und Art. 399 Abs. 2 StPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Anklageschrift Der zweite Strafbefehl vom 25. Juli 2019 bildet gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO die Anklageschrift. Dieser ist nicht identisch mit dem ersten Strafbefehl, sondern unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten: