An der Hauptverhandlung vom 19. November 2019 wurde im Sinne einer prozessualen Vorfrage gemäss Art. 339 StPO entschieden, dass E. trotz seiner entsprechenden Erklärung in diesem Strafverfahren nicht Privatkläger sein kann und per sofort nicht mehr als solcher behandelt wird (Protokoll Hauptverhandlung [VP] = AB 0.1); er ist Anzeigesteller nach Art. 301 StPO. Der Beschuldigte wurde nochmals zur Person und Sache befragt. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, die Verlegung der Kosten zulasten des Staates und eine angemessene Entschädigung. Der Staatsanwalt und der Verteidiger gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten (AB 0.1-0.4).