| | | Entscheid: | Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar gemacht, indem er einerseits die Stute "B." (auch genannt "B.") rund eine Woche vor und am 28. April 2016 und anderseits den Wallach "C." im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017 im Training mindestens dreimal durch starke Peitschenhiebe misshandelt habe, begangen in U. in seinem Reitzentrum. Das Strafverfahren war aufgrund der Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters am 27. Februar 2017 eröffnet worden.