{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7.8. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren wird der Beschuldigte im Ergebnis mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, mit einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.-- bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7.9. Sollte sich der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut auf diesem Gebiet strafbar machen, muss er mit dem Vollzug der bedingten Geldstrafe rechnen (Art. 44 Abs. 3 i.V.m. Art. 46 StGB). 8. Kosten 8.1. Der Beschuldigte trägt aufgrund seiner Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.2. Die amtlichen Kosten betragen im Untersuchungsverfahren Fr. 1'668.-- und im Gerichtsverfahren Fr. 3'000.-- (volle Gebühr für das Urteil mit Begründung). Der Beschuldigte hat somit dem Bezirksgericht Willisau die Busse von Fr. 4'000.-- und Fr. 4'668.-- amtliche Kosten zu bezahlen. 8.3. Zudem trägt der Beschuldigte die eigenen Partei- und Anwaltskosten. Urteilsspruch 1. A. ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe beim Pferd \"B.\" am 28. April 2016 und rund eine Woche davor, sowie beim Pferd \"C.\" im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017, jeweils begangen in U. 2. A. wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.--. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3. A. trägt die Verfahrenskosten. Die amtlichen Kosten betragen im Untersuchungsverfahren Fr. 1'668.-- und im Gerichtsverfahren Fr. 3'000.-- (volle Gerichtsgebühr für das Urteil mit Begründung). A. hat somit dem Bezirksgericht Willisau die Busse von Fr. 4'000.-- und Fr. 4'668.-- amtliche Kosten zu bezahlen. Zudem trägt er die eigenen Partei- und Anwaltskosten. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Zustellung) |"}