{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Beschuldigte hat die beiden Pferde physisch und psychisch misshandelt und dabei die Tierwürde verletzt. Dass die Kontrollen vor Ort, im Verband, innerhalb internationaler Organisationen und an den Turnieren nicht genauer ausfallen, trägt zu derartigen Exzessen bei; es wirft Fragen auf, die aber anderswo behandelt werden müssten. Wenn ein Springpferd im professionellen Reitsport länger oder spontan nicht an den Start gehen kann, müsste wohl erst recht eine tierärztliche Überprüfung erfolgen, auch im Stall zuhause, mit Rapporten an den Verband und die zuständigen Veterinärbehörden; auch die Gründe für auffällige Narben müssten fundierter abgeklärt und Blutproben häufiger gemacht werden. Für die gesamte tierschutzspezifische Problematik des professionellen Reitsports sollte der Beschuldigte in der Öffentlichkeit nicht zum alleinigen Sündenbock statuiert werden. Es gab und gibt offenbar viele, die über eine sehr lange Zeit weggeschaut und nicht gehandelt haben, trotz ihrer Mitverantwortung für das Wohl der Pferde. Der Anklagebehörde kann ferner zugestimmt werden, dass nicht von längerfristiger Schmerzzufügung oder Schädigung ausgegangen werden muss, zumal die Pferde fast ununterbrochen auf Topniveau einsatzfähig blieben. Die subjektiven Strafzumessungsfaktoren wirken sich im Ergebnis neutral aus. Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass in den Medien eine gewisse Vorverurteilung durch eine teilweise reisserische Berichterstattung stattgefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren; dabei hat der Beschuldigte darzulegen, dass und inwiefern die Berichterstattung ihn vorverurteilt und die Unschuldsvermutung verletzt hat (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b; BGer 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329). Letzteres hat der Verteidiger des Beschuldigten ausreichend getan. Die Schwelle, mit der eine relevante Schwere als Strafminderungsgrund erreicht wird, wurde namentlich durch die Medienberichtserstattung im \"V.\" leicht überschritten; von einer Medienhetze kann jedoch keine Rede sein. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung muss uneingeschränkt die Unschuldsvermutung gelten, bei bekannten Persönlichkeiten von öffentlichem Interesse müsste dies seitens der Medien besonders beachtet und betont werden. Der Durchschnittsleser erhielt zum Teil einen etwas anderen Eindruck, entsprechend gab es viele negative Kommentare zu Lasten des Beschuldigten in den Sozialen Medien. Die mediale Vorverurteilung führt zu einer Reduktion des Strafmasses um 10 %, gerundet 15 Tage, wovon 10 Tage im Zusammenhang mit \"B.\" und 5 Tage auf die Delikte gegen \"C.\" entfallen, womit netto 125 Tagessätze als Strafeinheiten resultieren (vgl. zur Aufteilung nachfolgend E. 7.7). 7.5.4. Die von der Anklagebehörde berechnete Tagessatzhöhe von Fr. 160.-- ist unbestritten und erscheint angemessen, zumal beim Beschuldigten keine Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen eingetreten sind (AB 0.2 S. 1; UA Reg. 8). 7.6. Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagesatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder unbedingt auszusprechen ist. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und diese mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat in subjektiver Hinsicht eine Vorhersage über das zukünftige Verhalten des Täters zu treffen. Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose betreffend weiterer künftiger Verbrechen und Vergehen (BGE 134 IV 97). Der Beschuldigte hat keine relevante Vorstrafe im Strafregister (UA Reg. 8 Beil. 1). Er zeigte zwar gewisse persönliche, charakterliche Defizite und keinerlei Einsicht, jedoch ist davon auszugehen, dass insbesondere auch die gravierenden Nebenfolgen der strafrechtlichen Verurteilung – wie Fragen rund um die Lizenz, Sperre durch den Verband, Ansehen in der Reitsportszene, internationale Turniere, Betrieb seines Reitsportzentrums in U. etc. – ihn als Springreiter vor weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten werden. Dem Beschuldigten kann in diesem Lichte eine günstige Prognose gestellt und demzufolge der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Eine Probezeit von zwei Jahren erscheint angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.7. In Koordination mit der bedingten Geldstrafe wird eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 4'000.-- nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB als notwendige unmittelbar spürbare Sanktion ausgesprochen, die von der Geldstrafe abgezogen werden muss, konkret mit einem Abzug bei den oben festgelegten Strafeinheiten von 125 Tagessätzen um 25 Tage (25 × Fr. 160.--), andernfalls es zu einer Doppelbestrafung führen würde (BGE 135 IV 188; BGer 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3). Die Verbindungsbusse darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen; in der Regel beträgt sie maximal 20 % der Geldstrafe. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Eine solche Verbindungsbusse im Umfang von 20 % in Höhe von Fr. 4'000.-- ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage"}