{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände beschränkt den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten, soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sofern mehrere schwerste Straftaten abstrakt den gleichen Strafrahmen vorsehen, ist dieser massgebend (Ackermann, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). 7.4. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälereien nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar gemacht. Art. 49 Abs. 1 StGB findet bei sämtlichen Formen echter Konkurrenz Anwendung, sowohl bei (echter) Idealkonkurrenz (Tateinheit) als auch bei (echter) Realkonkurrenz (Tatmehrheit). Echte Idealkonkurrenz wird angenommen, wenn mehrfach derselbe Tatbestand (gleichartige Idealkonkurrenz) oder mehrere verschiedene Tatbestände (ungleichartige Idealkonkurrenz) bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren (BGE 124 IV 145). Realkonkurrenz liegt dagegen vor, wenn mehrfach derselbe Tatbestand (gleichartige Realkonkurrenz) oder mehrere verschiedene Tatbestände (ungleichartige Realkonkurrenz) bei der Anwendung auf mehrere Handlungen konkurrieren (Ackermann, a.a.O., N 76 zu Art. 49 StGB). Es besteht zwischen den einzelnen Delikten echte Realkonkurrenz, womit die Einsatzstrafe im Sinne des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist. 7.5.1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich (oder zumindest eventualvorsätzlich) ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Im vorliegend massgeblichen Bereich von 3-180 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB), bzw. bis zu drei Jahren fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktionsart kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld und die präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). 7.5.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt dabei zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die für die Begründung des Schuldspruchs massgeblich sind, für die Strafzumessung nur insoweit eine Rolle spielen, als sie das konkrete Ausmass des Tatverschuldens prägen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGer 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4). Ohne die Vorfälle in irgend einer Art und Weise zu bagatellisieren, ist im weiten Bereich aller möglichen Delinquenz an Tieren die objektive Tatschwere im unteren bis zum Beginn des mittleren Bereichs einzuordnen. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe wird vom Vorfall des 28. April 2016 mit \"B.\" als schwerste Straftat ausgegangen. Der Beschuldigte führte hierzu die konkreten Begleitumstände jenes Tages zutreffend aus. Er war erst am frühen Morgen des 28. April 2016 zurückgekehrt; es gab überhaupt keinen Grund, \"B.\" am Mittag zu reiten, geschweige denn mit Peitsche und Sporen im Training leidvoll zu quälen. Die Stute war durch die Strapazen des abgesagten Turniers und die lange Reise genügend belastet, womit Fehlreaktionen in einem unnötigen Training wohl praktisch vorprogrammiert waren, was auch der Beschuldigte sinngemäss ausgesagt hat (AB 0.2 S. 2 Ziff. 4). Sein unerklärliches Verhalten gegenüber dem Pferd erweist sich in diesem Lichte als mittelschwer. Für diese Straftat wird eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen eingesetzt. Sie ist wegen des ebenfalls gravierenden Vorfalls rund eine Woche zuvor, wo die Stute etwas weniger verletzt wurde, angemessen mit 30 Tagen zu erhöhen. Ebenso führen die Misshandlungen des Wallachs \"C.\", bei denen das Pferd jedes Mal geblutet hat, bei der vom Zeugen E. eindrücklich beschriebenen schweren Misshandlung an der Wand der Halle – als bei ihm schwerstes Delikt – zu einer Straferhöhung von 30 Tagessätzen und bei den zwei anderen Vorfällen mit \"C.\" um je 10 Tagessätze im Sinne des Asperationsprinzips. Es entfallen mithin 90 Tagesätze auf \"B.\" und 50 Tagessätze auf \"C.\", was im Total eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als Basis bzw. Strafeinheiten ergibt (siehe zum Begriff Strafeinheiten: BGer 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3). 7.5.3. Bei der subjektiven Täterkomponente kann mit der Anklagebehörde davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Tiere nicht aus Böswilligkeit, sondern im Rahmen seines übermässigen Ehrgeizes gequält hat. Völlig unangebracht ist es, die Wut über das Tier und das eigene Unvermögen auf seinem Rücken auszutragen. Übersteigerter Ehrgeiz kann durch den hohen Leistungsdruck im professionellen Reitsport mitbegründet sein. Unzulässige Trainingsmethoden mögen auf der internationalen Spitzenebene eventuell nicht unüblich sein. Jedoch begründet dies alles keine Entschuldigung, es bestehen keine überwiegenden Interessen. Der Reiter trägt die volle Verantwortung für das Wohl des Pferdes. Der"}