{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Woche davor, sowie beim Wallach \"C.\" im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017, jeweils begangen in seinem Reitzentrum in U.. Da er dabei die körperliche Integrität und Würde der beiden Pferde je mehrfach verletzt hat, liegt mehrfache Tierquälerei gemäss der gesetzgeberischen Betitelung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor. 6.7. Es bestehen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe. Entgegen der Verteidigung bildet Art. 4 Abs. 2 TSchG keine Rechtfertigungsgrundlage (AB 0.4 S. 33 u.). Folglich ist der Beschuldigte aufgrund der mehrfachen Verletzung von Art. 26 Abs. 1 TSchG der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei schuldig zu sprechen angemessen zu bestrafen. 7. Strafzumessung 7.1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des sich ergebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich also auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist: Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens; je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen diese. Die Täterkomponente berücksichtigt demgegenüber etwa den strafrechtlichen Leumund des Täters, sein Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens, namentlich gezeigte Einsicht, Reue, Kooperation sowie seine individuelle Strafempfindlichkeit. Als Ausgangspunkt für die Qualifikation des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere zu bestimmen. Als Gradmesser dient dabei das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Dem Gericht steht bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N 84 ff. zu Art. 47 StGB). 7.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Daraus ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen ist, wenn sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht eine freiheitsentziehende Sanktion aufdrängt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten erweist sich die Sanktion der Geldstrafe als grundsätzlich zweckmässig. Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die auseinanderzuhalten sind. Zunächst bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des Tagessatzes nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzusetzen (Abs. 2). Die Höhe des Tagessatzes hat das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Bemessung des Tagessatzes ist das Nettoeinkommensprinzip zu Grunde zu legen. Ausgangspunkt bildet somit das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Das Nettoprinzip verlangt sodann, dass nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt wird (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten. Die Geldstrafenbildung wird auf diese Weise transparenter und zwingt dazu, genauer zu ermitteln, was ein bestimmter Betrag für den einzelnen Täter in seiner konkreten finanziellen Situation bedeutet. Zudem soll die Geldstrafe im unteren Sanktionsbereich gleichwertig an die Stelle von insbesondere kurzen Freiheitsstrafen treten und mehr als eine blosse Busse sein (BGE 134 IV 60 E. 5.2). 7.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Diese Regeln gelten auch, wenn der Täter mehrere Geldstrafen mehrere Bussen verwirkt hat. Treffen dagegen ungleichartige Strafen zusammen, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., 2018, S. 123). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die sog. Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1)."}