{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Wallach \"C.\" Die Zeugin F. war augenscheinlich sehr bemüht, den Beschuldigten mit ihren Aussagen bestmöglich zu entlasten und sich herauszureden, indem sie vieles nicht gesehen oder nicht mehr gewusst haben wollte. Es kann hierzu auf die entlarvenden Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, wo er auf die Frage, ob er ausschliessen könne, dass er \"B.\" mit der Peitsche Verletzungen zugefügt habe, geantwortet hat, dass sie vielleicht ein \"Chräbeli\", also einen Kratzer gehabt habe oder so was, aber normal habe er keine Peitsche gebraucht. Diese \"Chräbeli\" hätten nicht geblutet, seien aber logischerweise gepflegt, sprich desinfiziert worden. \"B.\" habe sich im Frühling 2016 bei einem Sprung aus der Box verletzt. Sie sei einen Moment unregelmässig gelaufen. Sie habe sich Schürfungen am Bein zugezogen, die sie selber behandelt hätten, ohne Tierarzt. Der Beschuldigte gibt an, nicht zu wissen, weshalb F. bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass sie bei \"B.\" – mit Ausnahme einer Verletzung am Huf – nie Verletzungen festgestellt habe (UA Reg. 2 Beil. 43 f.). Die Zeugin F. hat also in Bezug auf die Verletzungen der Stute nicht die Wahrheit gesagt. Gleichwohl hat sie im Ergebnis unmissverständlich als Zeugin bestätigt, dass es bei \"C.\" durch Peitschenschläge von A. mehrfach, drei-/viermal zu aufgeplatzten Adern an der hinteren Flanke gekommen ist (UA Reg. 2 Beil. 7 ff.). Diese Schilderung wird von den Zeugenaussagen E. bestätigt. Er beschrieb eindrücklich, rund ein halbes Jahr vor den Vorfällen mit \"B.\" gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Wallach an die Wand gestellt und abgeschlagen habe, wie bei den anderen beiden Vorfällen mit einer langen Peitsche auf dem Pferd sitzend, was 4-5 aufgeplatzte Hautstellen ergeben habe; beim Reiten seien die ersten Schläge passiert, nachher habe der Beschuldigte das Pferd an die Wand gestellt, da seien noch etwa zwei Schläge dazu gekommen. Einmal habe er sich auf Bitte einer Drittperson (F.) getraut, in die Halle zu gehen, damit das aufhöre; sonst habe er als Angestellter nichts dagegen machen können (UA Reg. 2 Beil. 70 f. Ziff. 79 ff. und Ziff. 101). Die Wundversorgung habe F. gemacht (UA Reg. 2 Beil. 73 Ziff. 104 f.). Als Zeugin hat sodann F. letztlich nicht mehr bestritten, jedenfalls nichts mehr sagen können bzw. wollen hinsichtlich der Schilderung von K. und E., wonach sie (die Zeugin) die Verletzungen der Pferde, welche von A. zugefügt wurden, jeweils versorgt hat (UA Reg. 2 Beil. 6 Ziff. 38 und Beil. 8 Ziff. 50 f.). Letzteres erklärt, weshalb es trotz den teils gravierenden Verletzungen jeweils keinen Tierarzt brauchte, da die medizinische Versorgung der Pferde mit dem Personal vor Ort erfolgen konnte, was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde. Ebenso hat er letztlich zugegeben, dass er \"C.\" durch den Peitscheneinsatz mehrfach Verletzungen zugefügt hat, jedoch nicht \"übermässig\" und \"ganz sicher nicht bewusst\" (UA Reg. 2 Beil. 45 ff.). Auch die Verteidigung findet – mit Ausnahme eines untauglichen Versuchs der Verharmlosung – keine Erklärung zur eindeutigen Zeugenaussage F.s (AB 0.4 S. 32 Ziff. 4). Es ist unter Würdigung der eindeutigen Beweislage zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschuldigte beim Trainieren des Wallachs \"C.\" diesen bei (mindestens) drei Vorfällen durch starke Peitschenhiebe verletzt hat, wodurch es am Unterbauch Hautaufplatzungen und Schwellungen gegeben hat, die mitunter geblutet haben. 6.5. Tatbestand der Tierquälerei Beide Pferde haben mehrfach aufgrund der bewiesenen heftigen Peitschenhiebe des Beschuldigten gelitten und geblutet. Ihre Würde als Tier wurde verletzt. Sie wurden zum blossen Werkzeug des persönlichen Ehrgeizes des Springreiters degradiert, was nichts mit Sport zu tun hat, sondern aus grundlegend falscher, eindeutig übermässiger Bein-/Sporen- und Peitscheneinwirkung resultierte. Die Hautaufplatzungen und Wunden haben jeweils geblutet und mussten vom eigenen Personal medizinisch versorgt werden. Dass der Beschuldigte als Verursacher den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mehrfach verletzt hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es kann auf die obigen rechtlichen Erwägungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen werden. Der Gebrauch der Peitsche und/oder Sporen ist immer dann unangemessen und somit tatbestandsmässig, wenn das Pferd durch die Handlungen Verletzungen oder Schlagstriemen respektive Schwellungen erleidet (vgl. zum Ganzen: Claudia V. Brunner, Schriften zum Tier im Recht, Band 11, Tierquälerei im Pferdesport – eine Analyse der Strafrechtsnormen des Tierschutzgesetzes, Zürich, 2013, S. 78 f., S. 101 f. und S. 144 N 223). Auch der Beschuldigte anerkannte, dass es eine Tierquälerei wäre, wenn es bluten würde. Er verursachte mit seinen heftigen Peitschenhieben jeweils nicht bloss Hautschürfungen, sondern Wunden mit Löchern am Unterbauch und an den Flanken der Pferde. Seine Bestreitungen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes stellen absolut unglaubwürdige, haltlose Schutzbehauptungen dar, die durch das eindeutige Beweisergebnis widerlegt sind und hier nicht weiter kommentiert werden müssen. Der Beschuldigte handelte im subjektiven Tatbestand vorsätzlich, mit Wissen und Willen gemäss Art. 12 StGB. Sein Einwand, er habe es \"ganz sicher nicht bewusst\" gemacht, ist schlichtweg falsch. Die Ausführungen im Plädoyer des Staatsanwaltes erweisen sich als zutreffend (AB 0.3 S. 6 ff.). 6.6. Die angeklagten Sachverhalte sind durch die Zeugenaussagen, einen Tierarztbericht und die oben beschriebenen Fotos bewiesen. Der Beschuldigte hat beim Trainieren der Pferde \"B.\" und \"C.\" das zulässige Mass mittels starker Peitschenhiebe eindeutig überschritten, bei der Stute \"B.\" am 28. April 2016 und rund eine"}