{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Fotos vom 28. April 2016 hatte er nicht für ein Strafverfahren gemacht und lassen sich nicht mit einem Rachefeldzug gegen den Beschuldigten erklären; sie decken sich grundsätzlich mit den Aufnahmen des Tierarztes vom Tag darauf, wie dies die Anklagebehörde richtig festgestellt hat (AB 0.3 S. 11 f.). Die Verteidigung konnte keine Widersprüche dazu aufzeigen. Vielmehr geht der Verteidiger in der Beschwerde vom 23. Januar 2019 ans Kantonsgericht \"von den glaubwürdigen Zeugenaussagen des sachkundigen Veterinärs aus\" (UA Reg. 7 Beil. 14 Ziff. 12). Demgegenüber zielen die formellen Einwände allesamt ins Leere. Dass die Fotos von E. am 28. April 2016 gemacht wurden, beweist der Beschuldigte mit seiner (zutreffenden) Aussage vor Gericht indirekt selber, wonach er erst in den frühen Morgenstunden jenes Donnerstages mit \"B.\" von einer Reitveranstaltung zurückgekehrt war, bei der vom dortigen Veterinär keine Verletzungen an der Stute festgestellt wurden (AB 0.2 S. 2 Ziff. 4). Am darauf folgenden Freitag 29. April 2016 wurde der entsprechende Arztbericht von Dr. G. (in Deutsch und Französisch) und die Fotos erstellt. Auf die Frage, ob er für die festgestellten Verletzungen noch eine andere Erklärung als die von ihm erwähnten Bein-/Sporen- und Peitscheneinwirkung habe, hatte der Tierarzt zwar in den Raum gestellt, es könnte irgendein Insekten-/Bienenschwarm gewesen sein, er habe dies aber noch nie so gesehen und die Lokalisation stimme nicht; diese Mutmassung gehört jedoch ins Reich der Fantasie, was der Zeuge G. gerade selbst bestätigte durch den Zusatz, er habe keine (andere) plausible Erklärung (UA Reg. 2 Beil. 30). Der Zeuge E. hat den Beschuldigten nicht zu Unrecht belastet, sondern ihn in den meisten Punkten geschont und manchmal sogar eine gewisse Bewunderung und ein grundsätzliches Verständnis – bis zur Grenze der offenkundigen Tierquälerei – durchblicken lassen, worauf die Anklagebörde zurecht verweist (AB 0.3 S. 13 f.). Selbst wenn die Vorbringen von E. unberücksichtigt bleiben müssten, was nicht der Fall ist, existieren derart überzeugende Beweise im Sinne von harten Fakten, dass an der tatsächlichen und rechtlichen Zurechnung der vorgeworfenen Sachverhalte keinerlei Zweifel bestehen können, was nachfolgend näher ausgeführt wird. 6.3. Stute \"B.\" (\"B.\") Die detailgenaue Schilderung der Tatausführung durch den Zeugen E. wird durch den Tierarztbericht vom 29. April 2016 eindeutig bestätigt. G. hält darin unmissverständlich fest, obschon er sich im Übrigen eher zurückhaltend äussert, dass das Pferd zahlreiche deutliche Spuren von eindeutig übermässiger Bein-/Sporen- und Peitschen-Einwirkung am Körper aufweist (UA Reg. 2 Beil. 33); seine Fotos stimmen mit jenen des Anzeigestellers E. überein. Als Zeuge hatte G. seinen Befund unter Wahrheitspflicht bestätigt (UA Reg. 2 Beil. 30 Ziff. 40). Die optische Veränderung innerhalb eines Tages kann seiner Meinung nach u.a. mit Medikamenteneinsatz erklärt werden, zudem bluteten die Wunden am 29. April 2016 nicht mehr und es war keine Salbe mehr sichtbar darauf (UA Reg. 2 Beil. 31 Ziff. 45 ff.). Auf Verlangen des Besitzers hat der Tierarzt der Stute eine Schmerzspritze verabreicht. Die Zeugen beschrieben das Kerngeschehen wie auch die weiteren Umstände sehr genau, detailreich und übereinstimmend, inklusive der inneren Gefühlslage. Es bestehen hierzu bei der richterlichen Beweiswürdigung keine Zweifel an den Abläufen und objektiven Feststellungen. Die gegenteiligen Behauptungen der Verteidigung sind falsch und durch das Beweisergebnis widerlegt (AB 0.4 S. 23 ff.). Der Beschuldigte hat am 28. April 2016 beim Reiten der Stute \"B.\" sie durch starke Peitschenhiebe an der Flanke und am Unterbauch verletzt, so dass es aufgerissene, offene, blutende Wunden in der Haut gegeben hat (UA Reg. 2 Beil. 51 ff.). Für den ebenfalls angeklagten Vorfall eine Woche zuvor existieren die sehr eindrücklichen Schilderungen des fachkundigen Zeugen K.. Er ist gelernter Pferdewirt mit Schwerpunkt Rennreiter und wollte zunächst den Beschuldigten nicht konkret belasten; erst auf mehrfaches Nachfragen hin machte er genauere Angaben, an deren Wahrheit keinerlei Zweifel bestehen. K. hat es selber durch das Küchenfenster im Pausenraum gesehen und war sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte am Wochenende des 22./23. April 2016 im Reitzentrum in U. in der Mittagspause der braunen Stute durch Misshandlung aufgeplatzte Haut am Unterbauch zugefügt hat, er habe das Pferd mit der Spitze der Peitsche geprügelt, das Blut habe getropft (UA Reg. 2 Beil. 9 ff. Ziff. 47 ff. und Beil. 111 Ziff. 61). A. habe auch sonst Pferde geschlagen, aber diesmal sei es auf jeden Fall blutiger gewesen, grausam, unten sei die Haut aufgeplatzt gewesen (UA Reg. 2 Beil. 113 Ziff. 71, Beil. 13 Ziff. 71 und Beil. 114 Ziff. 77 und 81). Der Vorfall war ein Grund für den Zeugen, das Arbeitsverhältnis beim Beschuldigten kurzum zu beenden (UA Reg. 2 Beil. 111 Ziff. 59). Bezeichnenderweise wollte der Beschuldigte verhindern, dass der Zeuge K. (verwertbare) Aussagen macht. Bei den entsprechenden Aussagen des Zeugen E. fällt auf, dass er sich diesbezüglich zurückhält, weil er keine Fotos als Beweismittel hat (zum Vorfall eine Woche vor dem 28. April 2016) und den Beschuldigten nicht unnötig oder zu Unrecht belasten wollte; jedoch bestätigte er ganz klar, dass er es zusammen mit K. durch das grosse Fenster im Pausenraum gesehen hatte, wie der Reiter (A.) mit der Peitsche zugeschlagen hatte, mit etwas kleineren Verletzungen, eine kleine offene Wunde, maximal zwei, wobei Blut geflossen ist (UA Reg. 2 Beil. 66 f. Ziff. 54 ff. und Beil. 70 f. Ziff. 79 ff. und Beil. 74 Ziff. 109). Beide angeklagten Misshandlungen der Stute können dem Beschuldigten nachgewiesen werden. 6.4."}