{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n fotografiert hat, nachdem der Beschuldigte \"B.\" während der Mittagspause trainiert hat. Beim Vorfall eine Woche zuvor hat E. zusammen mit Zeuge K. die Peitschenhiebe durch das grosse Fenster im Pausenraum beobachtet. Seine im Kerngehalt überzeugenden Aussagen werden durch die Aktenlage bestätigt. Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen, mündet in der richterlichen Würdigung der vorhandenen Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen; aufgrund der festgestellten und nachfolgend noch näher auszuführenden Realitätskriterien nicht mehr haltbaren sog. Nullhypothese muss geschlossen werden, dass die Aussagen in den jeweiligen Kerngeschehen einem wirklichen Erlebten entsprechen und wahr sind (BGE 133 I 33 E. 4.3). Demgegenüber fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er zunächst nichts wissen und mit zunehmender Verfahrensdauer immer detailliertere Angaben machen wollte, was in offenkundigen Widersprüchen und schlichten Nichterklärungen mündete. Die ursprüngliche Bestreitung mit der Konstruktion eines Alibis mit dem Reitturnier in W., X., misslang kläglich (UA Reg. 3 Beil. 14 und Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 25 f.; AB 0.2 S. 2 ff.); der Beschuldigte war am 28. April 2019 über Mittag in seinem Reitzentrum anwesend. Er gab zu, nachher mitbekommen zu haben, dass \"B.\" Verletzungen hatte (UA Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 26); was er hierzu mit dem Besitzer H. am Telefon gesprochen hat, wollte er nicht mehr wissen (UA Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 33 f.). Zu den hauptbelastenden Aussagen der Zeugin F. (bezüglich \"C.\") und dem Bericht und Fotos des Tierarztes G. (bezüglich \"B.\") sowie der Zeugenaussage K.s wusste er zu keiner Zeit eine vernünftige Erklärung oder befreiende Ergänzungsfragen, obschon er bei deren Einvernahmen zusammen mit seinem Verteidiger anwesend war. Auch vor Gericht hatte er zu diesen Beweisen keine Erklärung, ausser dass sich die Pferde ja selber verletzt haben könnten. Sowohl der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger sagten an der Gerichtsverhandlung augenfällig nichts Materielles zu den Zeugenaussagen von F., G. und K.. Dass er den Tierarzt G. einen Tag vor dessen untersuchungsrichterlichen Einvernahme telefonisch kontaktiert hatte, wollte der Beschuldigte nicht mehr wissen (UA Reg. 2 Beil. 42 Ziff. 37 f.). Den Zeugen K. wollte er zunächst nicht mehr kennen. Zum Gespräch mit dem Besitzer H. wollte er keine Angaben machen. Zur Zeugenaussage F., wonach diese circa drei- bis viermal gesehen habe, dass bei \"C.\" eine Ader geplatzt sei, nachdem A. ihn mit einer Peitsche geschlagen hatte, antwortete er, \"das glaube ich nicht, dass es von einer Peitsche gekommen ist\" (UA Reg. 2 Beil. 45 Ziff. 60). Weshalb alsdann der Beschuldigte mit der neuen Behauptung vor Gericht, er habe \"B.\" nie mit Sporen oder Peitsche geritten (AB 0.2 S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 6 f.), nachweislich und völlig unnötigerweise gelogen hat, bleibt sein Geheimnis; es war eine Schutzbehauptung bzw. Notlüge, da er keine Erklärung mehr auf die Stellungnahme zu den Feststellungen des Tierarztes fand (AB 0.2 S. 2 Ziff. 6). Im Untersuchungsverfahren gestand er ein, \"B.\" normalerweise ohne Sporen, aber schon mit Peitsche geritten zu haben, und sicher habe sie \"mal eins erwischt\" (UA Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 22). Der Beschuldigte war stets bemüht, seine Züchtigungen der Pferde zu beschönigen bzw. zu verharmlosen und fälschlicherweise mit dem Reitsport zu erklären, mit Begriffen wie \"Peitschli, Fitzli, Chräbeli\" oder mit der Peitsche \"guseln\" (AB 0.2 S. 2 f.). Den unnötigen Einsatz einer langen Dressur-Peitsche in den Springtrainings vermochte er nicht zu erklären. Überdies versuchte er von Anfang an, in der Strafuntersuchung praktisch alle relevanten Zeugen einzuschüchtern oder jedenfalls von Aussagen abzuhalten, was ebenfalls kein gutes Licht auf ihn wirft. Sein gesamtes Verhalten und insbesondere die konfusen, an den Haaren herbeibezogenen Aussagen machen ihn völlig unglaubwürdig, zumal er keinerlei vernünftige Erklärungen in Bezug auf das vorgeworfene Kerngeschehen gefunden hat. Seine Bestreitungen und Vorwürfe beschränkten sich bis zum Schluss im Wesentlichen auf formelle, strafprozessuale Aspekte und die angeblich fehlende Glaubwürdigkeit des Anzeigestellers E. und der Behörden sowie Medien (vgl. AB 0.1 S. 6). 6.2. Die Beweislage hinsichtlich der vorgeworfenen Taten erweist sich gegenüber dem Beschuldigten als geradezu erdrückend. Dritttäterschaft, ein Komplott durch die Hauptbelastungszeugen wie auch eine derartige Selbstverletzung durch die Pferde kann vernünftigerweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es handelte sich um teure Springpferde im Spitzensport, zu denen (sonst) sehr Sorge getragen wurde. Wenn die Zeugen sich als Verschwörer gegen den Beschuldigten spezifisch abgesprochen hätten, wären ihre Aussagen gezielter und besser abgestimmt ausgefallen. Die Pferde wurden einzig vom Beschuldigten geritten, die Angestellten hatten keinerlei Interesse an Verletzungen, im Gegenteil. Die Wundverletzungen der Pferde können sie sich nicht selber zugefügt haben, was jeder Laie weiss und auch von den Hauptbelastungszeugen bestätigt wurde. Die gegenteiligen Mutmassungen des Beschuldigten stellen untaugliche Schutzbehauptungen dar und beweisen seinen Argumentationsnotstand; unerklärlich bliebe auf jeden Fall, weshalb er die Besitzer der teuren Springpferde nicht informiert hätte (bzw. sich an die Gespräche nicht mehr erinnern kann). An der Echtheit der Fotos und Schilderungen des Anzeigestellers E. bestehen keine echten Zweifel. Die (einmaligen)"}