{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1). Je nachdem, ob das geschützte Rechtsgut dabei tatsächlich beeinträchtigt oder nur gefährdet ist, lassen sich die Varianten von Art. 26 TSchG in Verletzungsdelikte und abstrakte Gefährdungsdelikte einteilen. Verletzungsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass für die Vollendung des objektiven Tatbestandes eine tatsächliche Verletzung des geschützten Rechtsguts vorausgesetzt wird. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten hingegen ist bereits die Vornahme bestimmter Handlungen strafbar. Dass der Täter das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet oder sogar verletzt, ist dabei nicht erforderlich. TSchG-Verletzungsdelikte sind primär jene Tatbestände, bei denen die biologischen Schutzaspekte des Tierschutzrechts, das heisst die schützenswerten Ansprüche von Tieren auf körperliche Gesundheit und ein schmerz-, leidens-, schaden- und angstfreies Leben beeinträchtigt werden. Dies sind insbesondere die Tatbestände der Misshandlung im Sinne der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. 5.4. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG stellt das Misshandeln von Tieren als Tierquälerei unter Strafe. Als Misshandlung gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Eine fortdauernde oder sich wiederholende Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten ist nicht notwendig. Auch muss die betreffende Handlung nicht ausgesprochen \"quälerisch\" oder roh sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens hat aber eine gewisse Intensität aufzuweisen und damit über ein schlichtes Unbehagen hinauszugehen. Es genügt somit, wenn die Belastung einmalig, jedoch beträchtlich ist und das Wohlergehen eines Tieres dadurch erheblich eingeschränkt wird (BGE 85 IV 24; Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 107 f.). Ein tatbestandsmässiges Verhalten kann einerseits in Form einer aktiven Handlung vorliegen, etwa durch heftiges Schlagen oder Treten eines Tieres. Eine Misshandlung ist andererseits auch durch Unterlassung gem. Art. 11 StGB möglich, so bspw. wenn der Täter eine Garantenstellung innehat und aufgrund seiner Rechtsstellung verpflichtet ist, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsgutes zu verhindern. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft v.a. dessen Halter aufgrund seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG umschriebenen Verantwortung insbesondere zur angemessenen Ernährung oder Pflege (einschliesslich die notwendige medizinische Versorgung von Tieren [Art. 5 Abs. 2 TSchV]). Die Misshandlung ist von anderen TSchG-Tatbeständen abzugrenzen. Besteht die Beeinträchtigung eines Tieres nicht in der Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten, sondern in anderweitigen Missachtungen ihrer Würde, gelangt der Tatbestand der Würdemissachtung (ebenfalls nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) zur Anwendung. Wird ein Tier vernachlässigt, dass bei diesem wegen schlechter Haltung tatsächlich Belastungen insbesondere in Form von Schmerzen oder Leiden auftreten, geht die Misshandlung als Verletzungsdelikt der Vernachlässigung als abstraktes Gefährdungsdelikt vor (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 109 f.). 5.5. Für den Reitsport in der Schweiz gibt es den Ethik-Codex des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport (SVPS), verabschiedet an der Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2018. Dessen Ziffer 4 lautet: \"Jede Nutzung des Pferdes orientiert sich an seiner Veranlagung, seinem Leistungsvermögen, seiner Leistungsbereitschaft und seinem körperlichen und geistigen Wohlergehen\". Ziffer 5 lautet: Jedes Vorgehen, das Angst, Leid oder Schmerz verursacht, ist abzulehnen. Und bei \"III. Ethische Grundsätze im Wettkampfsport\" wird in Ziff. 1 betont: \"Das Wohlergehen der Pferde und die sportliche Fairness haben bei Wettkämpfen stets Vorrang gegenüber persönlichem Ehrgeiz und kommerziellen Interessen\". Man hat sich dabei an Deutschland (Deutsche Reiterliche Vereinigung) orientiert. In den deutschen Richtlinien aus dem Jahr 1995 wird im Grundsatz 8 festgehalten: \"Die Nutzung des Pferdes im Leistungs- sowie im allgemeinen Reit-, Fahr- und Voltigiersport muss sich an seiner Veranlagung, seinem Leistungsvermögen und seiner Leistungsbereitschaft orientieren. Die Beeinflussung des Leistungsvermögens durch medikamentöse sowie nicht pferdegerechte Einwirkung des Menschen ist abzulehnen und muss geahndet werden\" (Ethik im Pferdesport – Teil I, Die Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes, abrufbar unter: 6. Beweiswürdigung und Subsumtion 6.1. Zunächst gilt es in allgemeiner Hinsicht festzustellen, dass die Zeugenaussagen, welche zur Sache erfolgten, grundsätzlich glaubwürdig sind. Alle oben zitierten Zeugen haben sich offenkundig um Sachlichkeit bemüht, niemand wollte den Beschuldigten unnötig belasten. Sofern die Zeugen etwas nicht genau wussten oder nicht selber gesehen haben, waren sie entsprechend zurückhaltend bzw. erklärten die Ungenauigkeiten und Wissenslücken. Auch der Anzeigesteller E. unterschied ganz klar, wo er etwas sicher wusste und wo nicht. Seine damalige Augenoperation hatte keinen merklichen Einfluss auf sein Wahrnehmungsvermögen am 28. April 2016 und eine Woche davor; auch dem Diebstahl und der Geschichte mit dem Handy und den Fotos kommt hier keine Bedeutung zu (UA Reg. 2 Beil. 79 Ziff. 150 ff.). Der Anzeigesteller ist als Zeuge in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten keineswegs unglaubwürdig. Bezüglich den Vorbehalten der Verteidigung (AB 0.4 S. 18) ist anzumerken, dass bei Zeuge E. einerseits sprachliche Schwierigkeiten bestanden und er die beiden Vorfälle mit \"B.\" nicht immer sauber auseinandergehalten hat. Für das relevante Kerngeschehen am 28. April 2016 ist massgebend, dass er die blutigen Verletzungen am Unterbauch des Pferdes selber festgestellt und"}