{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Würde in anderer Weise missachtet. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war, hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus. Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der TSchV näher umschrieben. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden (BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3). 5.2. Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Was unter den zu berücksichtigenden Bedürfnissen der Tiere zu verstehen ist, ergibt sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Danach hat jeder, der ein Tier hält oder betreut, es dessen Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, zu pflegen sowie ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Die einzelnen Grundsätze werden in den Detailbestimmungen der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) konkretisiert (Art. 3 ff. TSchV). So sind beispielsweise Tiere so zu halten und es ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Tierhaltende haben das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV sind sie auch dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere sofort ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt und als letztes Mittel erforderlichenfalls getötet werden. Wie das Kriterium der Rechnungstragung tierlicher Bedürfnisse in \"bestmöglicher Weise\" zu verstehen ist, lässt Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG offen. Zweifellos wird von jedem, der mit Tieren umgeht, verlangt, sich seinen Verhältnissen entsprechend über ihre Bedürfnisse zu informieren und für ihr Wohlergehen einzusetzen. Diesem Verhalten darf jedoch nicht eine subjektive Betrachtungsweise, sondern muss ein objektiver Massstab zugrunde liegen, damit die bestmögliche Behandlung nach den jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen gewährleistet wird. So bspw. kann eine tierschutzwidrige Haltung nicht mit dem Hinweis auf persönliche Umstände in der Person des Tierhalters, wie Alter, Gesundheit, Bildung oder wirtschaftliche Verhältnisse, gerechtfertigt werden (Bolliger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 66). 5.3. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Die Bestimmung stellt eine unmittelbar geltende Verbotsvorschrift dar und legt fest, was der Gesetzgeber als Rechtsgutverletzung qualifiziert. Relativiert wird der Schutz von Tieren insoweit, als dass er nur für das \"ungerechtfertigte\" Zufügen gilt. Dies hat anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung der sich im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Interessen untersucht zu werden (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 67 f.). Art. 4 Abs. 2 Satz 2 TSchG bestimmt sodann, dass das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 TSchV). Im Gegensatz zu den in Satz 1 genannten Belastungszufügungen, die ungerechtfertigt sein müssen, gelten diese drei Verbote absolut (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 68). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungsstraftatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 115 f.). 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