{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n dass die von ihm festgestellten Verletzungen bei \"B.\" geblutet haben, als sie noch frischer gewesen seien (UA Reg. 2 Beil. 29). Er könne weder ausschliessen noch bestätigen, dass die vorgehaltenen Fotos \"B.\" einen Tag vor seiner Begutachtung zeigten. Grundsätzlich sei es möglich. Ob es \"B.\" gewesen sei, könne er nicht sagen. Es könnte auch ein anderes braunes Pferd sein. Ausgeschlossen sei es nicht. Er sei einfach ein bisschen überrascht von diesen Fotos. Er würde – unter Verweis auf seinen Bericht (vom 30. April 2016; UA Reg. 2 Beil. 33) – die von ihm festgestellten Verletzungen als übermässig bezeichnen. Er führe die Verletzungen auf eine übermässige Bein-/Sporen- und Peitscheneinwirkung zurück. Sie seien ihm von H. natürlich auch als solche geschildert worden. Für ihn sei dieses Muster auch dazu passend gewesen. H. habe ihm – so glaube er – gesagt, dass er sowas noch nie gesehen habe. Auf die Frage, ob er für die festgestellten Verletzungen noch eine andere Erklärung als die von ihm erwähnten Bein-/Sporen- und Peitscheneinwirkung habe, überlegte G. lange. Es könnte irgendein Insekten-/Bienenschwarm gewesen sein, er habe dies aber noch nie so gesehen und die Lokalisation stimme nicht. Er habe keine plausible Erklärung (UA Reg. 2 Beil. 30). Ohne Medikamente würde er die Veränderung zwischen den vorgehaltenen Fotos und den von ihm festgestellten Verletzungen innerhalb von 24 Stunden oder noch weniger als ein wenig krass einschätzen. Mit Medikamenten könnte man die Heilung schon beeinflussen. Auf die Frage, ob es sich dabei um Medikamente handle, die nur ein Tierarzt verabreichen könne, antwortet G., es gebe wohl kaum Medikamente, die nur ein Tierarzt verabreichen könne. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, wie man zu solchen Medikamenten kommen könne, allenfalls habe man noch übriggebliebene Medikamente (UA Reg. 2 Beil. 31). 4.7. L. L. war Angestellte beim Beschuldigten. Sie wollte Bedenkzeit, ob sie bereit war, Aussagen zu machen, verzichtete aber darauf bei der Polizei (UA Reg. 3 Beil. 12). Bei der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2018 sagte sie aus, sie sei von Januar bis September 2016 beim Beschuldigten tätig gewesen. Sie habe die Fotos im V. gesehen, wisse aber nicht, wer diese Fotos gemacht habe, oder welches Pferd darauf abgebildet sei. Sie habe die fraglichen Verletzungen oder gar deren Entstehung beim Pferd \"B.\" nicht gesehen. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte \"B.\" geschlagen habe. Sie habe nie Pferde beim Beschuldigten gesehen, die Wunden dieser Art aufgewiesen hätten. Auf Vorhalt der Aussage von E., wonach er gesehen habe, wie der Beschuldigte \"B.\" drei, vier Schläge mit der Peitsche verpasst habe, antwortete L., sie könne sich nicht vorstellen, dass das passiert sein soll. Wenn E. sage, dass dies passiert sein soll, dann sei das seine Aussage. Während der Zeit, in der sie beim Beschuldigten gearbeitet habe, sei \"B.\" nie jemals derart verletzt gewesen, dass ein Tierarzt habe beigezogen werden müssen (UA Reg. 2 Beil. 94 f.). Letzteres ist offenkundig falsch, da am Freitag 29. April 2016 der Tierarzt G. wegen \"B.\" auf Verlangen des Besitzers vor Ort war. 4.8 Weitere Zeugen Es wurden noch diverse weitere Zeugen von der Polizei befragt (UA Reg. 4 Beil. 16 ff.). Auf die Wiedergabe der Aussagen kann verzichtet werden, denn die Zeugen konnten oder wollten nichts Belastbares zu den hier interessierenden Vorfällen aussagen. Den Aussagen gemein ist, dass sie augenscheinlich in einem gewissen Klima der Angst und unter Furcht vor eigenen Konsequenzen in der Reiterszene erfolgten bzw. verweigert wurden. 4.9 Arztbericht In seinem Bericht vom 30. April 2016 hält Dr. med. vet. G. fest, dass er im Auftrag des Besitzers (H.) die Stute \"B.\" am 29. April 2016 im Reitstall von A. in U. untersucht habe. Das Pferd weise zahlreiche deutliche Spuren von eindeutig übermässiger Bein-/Sporen- und Peitscheneinwirkung am Körper auf. Es seien lokale, leicht schmerzhafte Schwellungen im Bereich der Sporenlage, links (ca. 3-4 Stück) mehr als rechts (ca. 2-3 Stück), zu erkennen und deutliche, ödematöse, leicht schmerzhafte Schwellungen im Bereich der Kniefalten und des Unterbauches, links (ca. 7-8) mehr als rechts (ca. 4-5), zu erkennen. Bei diesen durch Peitscheneinwirkung – vermutlich feines Ende einer relativ langen und weichen Peitsche (\"Dressur-Peitsche\") – verursachten ödematösen Schwellungen sei die Haut im Zentrum leicht geschürft und mit einer weissen Salbe abgedeckt worden. Dem Pferd habe er einmalig ein schmerzlinderndes und abschwellendes Medikament verabreicht (UA Reg. 2 Beil. 33). 4.10. Fotos Die Fotos des Tierarztes G. vom 29. April 2016 und jene des Anzeigestellers E. zeigen ein braunes Pferd, welches am Unterbauch mehrere offene Hautstellen hat, bei den im V. veröffentlichten Fotos sind die blutenden Wunden mit weisser Salbe verdeckt (UA Reg. 2 Beil. 51 ff.). Die Fotos des Tierarztes zeigen unbestrittenermassen die Stute \"B.\". In der polizeilichen Fotodokumentation (von Kpl. P.) vermerkte der Beschuldigte auf der Detailaufnahme 1 \"Bauch von 'B. '\" (UA Reg. 2 Beil. 54) handschriftlich: \"Von wo weiss Frau P. dass das Salbe ist\", dies nachdem er in der Befragung selber bestätigt hatte: \"Ja, da ist Salbe drauf\" (UA Reg. 2 Beil. 39 Ziff. 19). Dass das Foto nicht \"B.\" zeigen würde, machte er dort nicht geltend, sondern in der Befragung meinte er dazu, er \"hoffe es nicht\", dass auf diesen Fotos \"B.\" abgebildet sei (UA Reg. 2 Ziff. 36); vielleicht habe sie ein \"Chräbeli\" oder so was gehabt, einen Kratzer (UA Reg. 2 Beil. 43 Ziff. 42 f.). 5. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 5.1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen"}