{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n drei bis viereinhalb Jahren gewesen, als sie etwas am Huf gehabt habe. Konfrontiert mit zwei Aussagen von Auskunftspersonen, wonach \"B.\" sich 2016 beim Sprung aus einer Box verletzt habe und einmal Schürfwunden am Bauch gehabt habe, verneinte F. nach langem Überlegen, von Verletzungen zu wissen. Sie bestreitet die Aussagen von E., dass sie diejenige gewesen sein soll, die ihn im April 2016 auf die Verletzungen von \"B.\" aufmerksam gemacht habe. \"B.\" habe nie so ausgesehen wie die Fotos, die sie im V. gesehen habe (UA Reg. 2 Beil. 3 f.). F. verneinte die Aussagen von K.. Sie habe nie mitbekommen oder Hinweise dafür entdeckt, dass der Beschuldigte den Bauch von \"B.\" blutig geschlagen habe. Zu den Aussagen von K. und E., wonach sie die vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen der Pferde jeweils versorgt habe, könne sie nichts sagen (UA Reg. 2 Beil. 6). In Bezug auf die Frage, ob sie bei \"C.\" jemals Verletzungen habe feststellen können, die auf eine Misshandlung zurückgeführt werden könnten, stellte F. die Gegenfrage, was eine Misshandlung sei. Wenn die Pferde einmal eins mit der Peitsche bekämen, sei das für sie keine Misshandlung. Es könne es schon mal geben, dass eine Ader platze, wenn \"C.\" eins mit der Peitsche bekommen habe. Solche Vorfälle habe es sehr selten gegeben. Vielleicht hinten bei der Flanke sei die Körperstelle gewesen, bei dem eine Ader von \"C.\" geplatzt gewesen sei. Diese Peitschenschläge habe der Beklagte \"C.\" versetzt. \"B.\" habe noch nie eine geplatzte Ader gehabt (UA Reg. 2 Beil. 7). Wenn \"C.\" eine geplatzte Ader gehabt hat, sei diese gereinigt und desinfiziert worden. Genauso wie wenn die Pferde eine Wunde von draussen hätten, wenn sie sich auf die Füsse stünden oder von der Weide her. Wenn sie dort gewesen sei, habe sie die Wunden gereinigt und desinfiziert. Das sei sehr selten vorgekommen, vielleicht drei-, viermal. Sie habe mit eigenen Augen gesehen, dass \"C. \" nach einem Schlag des Beklagten mit der Peitsche eine geplatzte Ader aufgewiesen habe. Es sei jeweils ein einziger Schlag gewesen, der zu einer geplatzten Ader geführt habe (UA Reg. 2 Beil. 8 f.). 4.5. H. An der delegierten Zeugeneinvernahme durch die Genfer Kantonspolizei vom 20. Februar 2018 sagte der Eigentümer von \"B.\", H., aus, er habe bei dieser Stute im April 2016 kleine Markierungen (\"marques\") auf Brusthöhe festgestellt, als er vor einem Concours in Z. seine Pferde besuchen gegangen sei. \"B.\" habe eine Decke getragen und Verletzungen auf Bauchhöhe aufgewiesen. Er habe die Box verlassen und einen Tierarzt aus der Region kontaktiert. Er habe vom Tierarzt weder einen Rapport noch eine Bescheinigung. Der Tierarzt habe keine besonderen Feststellungen gemacht; er habe die Verletzungen angeschaut und gepflegt (UA Reg. 2 Beil. 14 f.). Er habe den Beschuldigten gefragt, was passiert sei. Dieser habe ihm geantwortet, nichts Spezielles. Er habe nie klar geantwortet, was passiert sei. Er wolle präzisieren, dass \"B. \" ein sehr temperamentvolles Pferd sei. Auf Vorhalt von Fotografien erklärte H., er könne sein Pferd auf diesen nicht wiedererkennen. Gemäss Protokollvermerk sei H. beim Anblick der Fotografien emotional gewesen und habe vermittelt, nicht wahrhaben zu wollen, dass dies sein Pferd sein könne (UA Reg. 2 Beil. 15). Nach seinem Eintreffen vor Ort am 29. April 2016 hat er den Tierarzt geholt und anschliessend mit dem Beschuldigten telefoniert. Letzterer wollte sich an der Gerichtsverhandlung nicht mehr an den genauen Inhalt dieses Telefonats erinnern. 4.6. Dr. med. vet. G. Der Tierarzt G. wurde am 19. April 2018 als Zeuge einvernommen. Er sei am Vortrag der Einvernahme vom Beschuldigten angerufen worden. Er habe ihm gesagt, dass er heute hier eine Zeugenaussage machen komme. Dass er sich nicht unbedingt freue, aber komme. Über das Verfahren an sich hätten sie nicht gesprochen, es sei ein relativ kurzes Telefonat gewesen (UA Reg. 2 Beil. 26). Als er \"B.\" im April 2016 untersucht habe, sei deren Allgemeinzustand ungestört gewesen. Das Pferd sei im Auslauf gestanden und habe an der Sonne gedöst. Auf Nachfrage, ob es Verletzungen aufgewiesen habe, antwortete G., \"B.\" habe im Bereich der Kniefalten, Unterbauch und Sporenlage Veränderungen an der Haut gehabt. Es seien Haut- und Unterhautschwellungen in den Kniefalten und am Unterbauch gewesen. Links ein bisschen mehr als rechts. Im Zentrum der Schwellungen sei die Haut leicht aufgeschürft und mit einer weissen Salbe abgedeckt gewesen. Er habe diesbezüglich einen Bericht gemacht (UA Reg. 2 Beil. 27). Auf Nachfrage bietet G. eine Kopie des Berichts in Deutsch und Französisch (UA Reg. 2 Beil. 33). Auf Nachfrage gibt G. an, Fotos von den Verletzungen gemacht zu haben. Auf erneute Nachfrage wurde vereinbart, dass er diese Fotos der Staatsanwaltschaft per E-Mail zustellen werde. Er gehe davon aus, dass die festgestellten Verletzungen durch eine lange Peitsche entstanden seien, die am Ende kein \"Fitzli\" mehr gehabt habe. Es sei nicht unmöglich, dass festgestellten Verletzungen durch einen Sprung aus der Box entstanden seien. Diesfalls würde man die Verletzungen jedoch eher bei den Kniefalten erwarten, nicht am Unterbauch (UA Reg. 2 Beil. 28). Auf den Vorhalt, wonach E. die Verletzungen als blutige Stellen beschrieben habe, antwortete G., er glaube, im Bericht \"geschürft\" geschrieben zu haben. Schürfung sei das Richtige Wort. Es habe Salbe darauf gehabt, man habe es ohnehin nicht so gut gesehen. Die Salbe habe er nicht entfernt. Auf Vorhalt zweier Fotos (UA Reg. 2 Beil. 34 f.) erwiderte G., auf seinen Fotos sehe es nicht so aus, es sei nicht gerade das Gleiche. Auf den vorgelegten Fotos habe es sogar noch Blut, das sei keine Schürfung. Für ihn sei das nicht der gleiche Zustand. Er könne [aber] nicht ausschliessen,"}