{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Haut gekommen sei. Er denke aber, das Pferd habe nicht gemacht, was der Beschuldigte gewollt habe. Solche Verletzungen entstünden durch Peitschenschläge. Er habe diese Feststellungen auf der Anlage des Beschuldigten gemacht, als er dort gearbeitet habe, kurz bevor sie ihr Arbeitsverhältnis getrennt hätten. Der Reiter sei für diese Verletzungen verantwortlich gewesen. Auf Nachfrage erklärte er, der Beschuldigte sei der Reiter gewesen. Er habe es gesehen. Der Beschuldigte habe das Pferd mit der Peitsche geprügelt. Das Pferd habe geblutet. Das Blut habe getropft. Neben ihm habe dies noch E. wahrgenommen. Er wisse nicht, ob noch andere Personen es gesehen hätten. Es sei Mittagspause gewesen (UA Reg. 2 Beil. 110). Er habe den Beschuldigten nicht auf die Misshandlungen angesprochen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte ihn und E. gesehen habe, denke aber schon. Sie seien in der Küche gewesen, es habe dort ein riesiges Fenster. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte eine braune Stute mit der Peitsche geschlagen habe, dass diese am Unterbauch blutige Verletzungen erlitten habe. Er habe noch weitere Vorfälle beobachtet, bei denen der Beschuldigte Pferde geschlagen habe, nicht aber, dass die Pferde blutig gewesen seien. Er habe hierfür keine Beweismittel wie Fotos etc. Auf Vorhalt zweier Fotos [UA Reg. 2 Beil. 118 f.] antwortete K., dass er diese nicht kenne und heute zum ersten Mal sehe. Die Verletzungen auf den Fotos seien seiner Meinung nach durch eine Peitsche entstanden. Er glaube nicht, dass ein Pferd sich oder einem anderen Pferd solche Verletzungen zufügen könne, das sei schwierig. Er könne nicht mehr sagen, wie diese Verletzungen auf den Fotos verglichen mit den von ihm beobachteten Verletzungen ausgesehen hätten, es sei zu lange her. Die von ihm beobachteten Verletzungen seien auf jeden Fall blutiger gewesen. Unten sei die Haut aufgeplatzt gewesen (UA Reg. 2 Beil. 111 ff.). Er wisse nicht, wie die Verletzungen auf den vorgehaltenen Fotos des Tierarztes G. entstanden seien. Es sei schwer zu sagen auf den Fotos. Die Bilder seien auch nicht deutlich genug, als dass man sich ein deutliches Bild machen könne. Die eine oder andere Verletzung auf den vorgehaltenen Fotos sehe ähnlich aus, wie die von ihm beobachteten Verletzungen. Wenn man mit der Peitsche zuschlage, dann gebe es Streifen und von der Spitze der Peitsche komme die Verletzung. Die Spitze sei ziemlich dünn und schneide da rein. Es könne sein, es könne aber auch nicht sein, dass die vorgehaltenen Fotos dasselbe Verletzungsmuster aufzeigten, wie die von ihm beobachteten Verletzungen. Er könne das schlecht sagen. Die von ihm beobachteten Verletzungen seien etwa so wie bei den ersten Fotos. Auf den Fotos von G. sehe es aus, als ob die Verletzungen schon am heilen seien, also nicht mehr so frisch. Er selbst möge Pferde, sonst würde er ja nicht mit ihnen arbeiten. Die Erinnerung an die von ihm gesehene Misshandlung und an die vorgehaltenen Fotos seien nicht so schön, um es mal so zu sagen. Auf die Nachfrage, ob das alles sei, antwortete K.: Grausam. Jeder müsse mit seinem Gewissen selber vereinbaren, was er da tue (UA Reg. 2 Beil. 114). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob er der Vorladung der Staatsanwaltschaft auch gefolgt wäre, wenn ihm nicht Zwangsmassnahmen angedroht worden wären, antwortete K., dass wenn er nicht hätte hierherkommen müssen, er dann auch nicht gekommen wäre. Er glaube, es sei korrekt, wenn er da sei. Er habe durch Frau M. [Staatsanwalts-Assistentin] erfahren, dass eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet worden sei. Er habe mit E. nicht darüber gesprochen, weshalb er nicht mehr beim Beschuldigten arbeite. In den deutschen Medien sei nichts über den Fall geschrieben worden, jedenfalls nicht, dass er wüsste (UA Reg. 2 Beil. 115 f.). 4.3. N. N. hatte während fünf Jahren mehrere Pferde beim Beschuldigten eingestellt. Sie war sich ganz am Anfang bei der Anzeigeerstattung von E. bei der Polizei am 6. März 2017 sicher, dass sie selber genau gesehen habe, wie A. seine Pferde misshandelt habe; die Reithalle sei deswegen öfters für andere Reiter nicht zugänglich gewesen (UA Reg. 3 Beil. 11). In der Folge wirkte sie eingeschüchtert und stark beeindruckt vom Strafverfahren, worauf sie sich praktisch an nichts mehr erinnern konnte oder wollte. Die Sache habe ihr Leben kaputt gemacht (UA Reg. 4 Beil. 15). Der Beschuldigte hatte sie telefonisch mehrfach kontaktiert und zu beeinflussen versucht, sowie nach den Kontaktdaten von K. angefragt, weil dieser nicht zur Staatsanwaltschaft kommen solle, um Aussagen in der Schweiz zu machen (UA Reg. 7 Beil. 108 ff. und 112 ff.). Die Zeugin N. hatte zeitnah die Fotos des Anzeigestellers erhalten und war beim Interview mit dem V. dabei (UA Reg. 2 Beil. 76 Ziff. 130 und Beil. 78 Ziff. 144). Per E-Mail bestätigte sie danach dem Leitenden Staatsanwalt, dass sie die Pferde \"O.\" sowie \"C.\" mit denselben Verletzungen gesehen habe, aber mit kleineren Verletzungen als bei \"B.\" (UA Reg. 6 Beil. 111). 4.4. F. F. war die engste Vertraute des Beschuldigten und Hauptverantwortliche für das Wohl der Pferde im Reitzentrum. Auf die Einleitungsfrage der Staatsanwaltschaft anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 26. Oktober 2017, ob sie ein konkretes Interesse am Verfahrensausgang habe, antwortete F., zögerlich und auf Nachfrage mit \"Ja… schon\"; einfach, dass nichts hängen bleiben werde. Der Beschuldigte habe die Stute \"B.\" in der Zeit, als sie dort gewesen sei, nicht misshandelt. Sie sei viel mit \"B.\" unterwegs gewesen. Sie habe weder im April 2016 noch zu einem anderen Zeitpunkt Verletzungen bei \"B.\" feststellen können, die auf Misshandlungen hätten zurückgeführt werden können. \"B.\" sei einmal verletzt gewesen. Das sei vor"}