{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Reg. 5 Beil. 11). 4.1.2. Am 13. November 2018 wurde E. bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Er gab zu Protokoll, nicht mehr genau zu wissen, wann er die Fotos des Pferdes \"B.\" im Stall des Beschuldigten gemacht habe. Er habe damals dort gearbeitet. Eventuell sei es im Sommer 2017 gewesen, eventuell Ende Sommer, im September. Es sei Ende Sommer gewesen, anfangs Herbst 2016. Er habe mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte \"B.\" geritten und drei oder vier Mal mit der Peitsche geschlagen habe. Ob es genau diese vier Schläge gewesen seien, die zu den abgebildeten Verletzungen geführt hätten, habe er nicht gesehen (UA Reg. 2 Beil. 61 f.). Er sei sich sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der \"B.\" diese Verletzungen zugefügt habe, denn an diesem Tag seien nur der Beschuldigte und F. sowie ein Fräulein dort gewesen. Es sei mit einer langen Peitsche geschehen, die über den Bauch des Pferdes gegangen sei. Dies sei um 12:00 Uhr gewesen, als er zum Mittagessen gegangen sei und er den Beschuldigten auf dem Pferd gesehen habe. Er sei um 14:00 Uhr zurück gekommen. Er denke, er habe die Fotos um circa 14:10 Uhr gemacht. Erst am nächsten Tag sei der Veterinär gekommen (UA Reg. 2 Beil. 63 f.). Es habe noch einen zweiten Vorfall mit \"B.\" gegeben, eine Woche zuvor. Es sei damals nicht in der Halle, sondern draussen gewesen. Wieder in seiner Pause. Es seien drei Personen dort gewesen. Er, ein anderer Mann und L.. Diese habe es nicht gesehen. Der Mann und er aber hätten es aus dem Fenster gesehen. Die Nachfrage, ob ihm der Name K. etwas sage, bejahte E.. Das sei der Name des Mannes. Sie hätten gesehen, wie der Beschuldigte auf dem Pferd gesessen und dieses mit der Peitsche geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte dem Pferd dabei Verletzungen zugefügt habe, antwortete E., es sei etwas Kleines gewesen, aber nicht so wie auf den Fotos. Das Pferd habe eine, maximal zwei kleine offene Wunden aufgewiesen (UA Reg. 2 Beil. 68). Die vier Schläge des zweiten Vorfalles habe er aus dem Korridor, der zur Küche führe, gesehen. Von dort sehe man in die Halle. Die Küche und der Korridor seien beide etwas höher. Auf die Konfrontation mit seinen Aussagen bei der Polizei, wonach er angegeben habe, bei \"C.\" circa 10 Verletzungen gesehen zu haben antwortete E., dies nicht beweisen zu können und deshalb nichts dazu sagen zu wollen. Wenn er gegenüber der Polizei gesagt habe, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte \"C.\" an die Wand gestellt und abgeschlagen habe, dann sei dies wahr. Aber er habe keine Fotos dazu. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte das Pferd in der Halle geritten habe. Nachher sei das Pferd an der Wand gestanden und der Beschuldigte habe das Pferd geschlagen. Das sei ein halbes Jahr vor dem Vorfall mit den Fotos gewesen. Er habe nicht das Ganze gesehen. Er habe sechs Schläge gesehen, A. sitzend auf dem Pferd mit einer langen Peitsche (UA Reg. 2 Beil. 69 f.). \"C.\" habe an vier oder fünf Stellen aufgeplatzte Haut gehabt – ein bisschen kleiner als auf den Fotos. Er habe (einmal) einen solchen Vorfall mit \"C.\" gesehen. Die Verletzungen seien von F. desinfiziert worden. Auf den Widerspruch, bei der Polizei gesagt zu haben, zehn Mal solche Verletzungen gesehen zu haben, antwortete E., vielleicht die Frage falsch verstanden zu haben. Er habe vielleicht verstanden, dass das Pferd zehn Mal geschlagen worden sei und nicht zehn Vorfälle (UA Reg. 2 Beil. 71 ff.). Er habe seine Fotos dem V. gegeben (UA Reg. 2 Beil. 77). Die Fragen des Beschuldigten bejahte er, wonach es richtig sei, dass er am 22. April 2016 eine Augenoperation gehabt habe. Er habe danach eine Woche nicht arbeiten können. Es treffe zu, dass er vor seinem Weggehen Geld vom Reitsportzentrum entwendet habe (UA Reg. 2 Beil. 80). 4.2. K. 4.2.1. K. war beim Beschuldigten im Jahr 2016 angestellt. Die erste telefonische Einvernahme durch die Polizei am 17. März 2017 mit ihm in Deutschland ist prozessual unverwertbar. Aufgrund des Territorialitätsprinzips darf ein Staat keine Ermittlungs- und strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates vornehmen, ohne dass dieser zustimmt (BGer 1B_164/2019 vom 15. November 2019). Demgegenüber war die direkte postalische Zeugenvorladung von K. war zulässig. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) können die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln. Die zweite Vorladung vom 9. Mai 2019 enthielt denn auch keine Androhungen von Ordnungsbusse oder polizeilicher Vorführung nach Art. 205 StPO (UA Reg. 6 Beil. 129 und 143). 4.2.2. An der (strafprozessual korrekten) Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2019 führte K. bei der Anklagebehörde in Sursee aus, er habe mehrfach gesehen, wie der Beschuldigte bei Pferden Sporen, Peitsche und Trense eingesetzt habe. Manchmal sei der Einsatz dieser Mittel normal, manchmal auch härter gewesen. Bei einem Pferd habe er gesehen, dass es durch den Einsatz der Peitsche \"Zebrastreifen\" gegeben habe. Er wisse nicht, wie dieses Pferd geheissen habe. An Verletzungen am Pferdebauch durch den Einsatz von Sporen könne er sich nicht erinnern. Verletzungen im Pferdemaul durch den Einsatz von Trensen passierten, wegen der Reibung an den Seiten. Er habe einmal die Feststellung gemacht, dass der Beschuldigte ein Pferd misshandelt habe. Er habe aufgeplatzte Haut am Unterbauch einer braunen Stute gesehen. Es sei ein sehr gutes Pferd gewesen, welches auch an Grands Prix gegangen sei (UA Reg. 2 Beil. 109). Er wisse nicht, wie es zur aufgeplatzten"}