{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n gegeben habe, aufgrund von Peitschenschlägen, stimme nicht. Es habe keine Verletzungen aufgrund der Peitsche gegeben. Und sicher keine Blutungen. Wenn ein Pferd Verletzungen habe, würden es alle pflegen. Ein Pferd könne sich auch selber verletzen. Das Aufplatzen von Adern mit entsprechenden Blutungen sei nicht üblich. Er glaube nicht, dass es aufgeplatzte Wunden gebe, wenn man das Pferd mit dem \"Peitschli\" reite. Auf seine Antwort angesprochen, \"ganz sicher nicht bewusst\" übermässig \"C.\" geschlagen und ihn die durch Peitschenhiebe verletzt zu haben, meinte er, dass \"C.\" schaue, wenn er in der Halle reite oder an einem Turnier an einem Wassergraben; dann müsse er ihn mit der Peitsche oder Spore \"guseln\". \"C.\" sehe alles, er müsse mit ihm kämpfen im Parcours. Aber das habe mit Reiten zu tun und nicht damit, das Pferd zu quälen. Wenn er wie ein Schnitz auf dem Pferd sitze, komme er nicht durch den Parcours. Wenn bei der Dressur-Peitsche das \"Fitzli\" abbreche, sei innen Fiberglas. Wenn dieses \"Fitzli\" abgebrochen sei, brauche es nicht viel, bis man Striemen sähe. Man könne mit dieser Art Peitsche keine solchen Verletzungen am Bauch des Pferdes machen, ohne dass man auf der Seite Striemen sähe (AB 0.2 S. 1 ff.). 4. Aussagen der Zeugen 4.1. E. 4.1.1. E. war langjähriger Angestellter im Reitzentrum des Beschuldigten und erstattete am 27. Februar 2017 Anzeige gegen ihn, anlässlich der Vorladung wegen Diebstahls. Der Tageszeitung V. sendete er am 15. März 2017 Fotos, die angeblich die verletzte Stute zeigen sollen und im Polizeirapport sind (UA Reg. 2 Beil. 34 f. und 54 f.; Beil. 62 Ziff. 17 ff.; Reg. 5 Beil. 10 Ziff. 53). An der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2017 gab der als Auskunftsperson einvernommene E. an, das Pferd \"B. \" sei im Abstand von zwei Wochen zweimal geschlagen worden. Beim zweiten Mal habe er Fotos gemacht. Beim ersten Zwischenfall habe es circa fünf verletzte Stellen gegeben. Die zweite Verletzung sei schlimmer gewesen. Beim zweiten Vorfall habe L. mit ihm gearbeitet. Sie seien um 12:00 Uhr in die Mittagspause gegangen. Der Beschuldigte sei auf das Pferd gestiegen. Sie hätten die Schläge, die er ihr zugefügt habe, nicht gesehen. Als sie um 14:00 Uhr wieder in die Stallung gekommen seien, habe er am Gesicht von F. gesehen, dass etwas Schlimmes passiert sei. Auf seine Nachfrage habe sie ihm gesagt, er solle den Bauch von \"B.\" anschauen. Er sei zu ihr in die Box gegangen und habe die zwei Fotos gemacht. Anschliessend habe F. die Wunden mit Salbe behandelt. L. und er seien nachher normal arbeiten gegangen. Am Folgetag habe der Beschuldigte ein Turnier in der Schweiz gehabt und sei um circa 07:00 Uhr losgefahren. Er habe mit L. die Stallarbeiten durchgeführt, anschliessend seien sie frühstücken gegangen. Das habe circa 15 Minuten gedauert. Danach seien sie wieder in die Stallung gegangen. Dort habe er H. gesehen. Sie hätten sich gegenseitig begrüsst und dann sei H. in die Box von \"B.\" gegangen und habe Fotos von deren Bauch gemacht. H. habe ihn gefragt, was mit \"B.\" passiert sei. Er habe geantwortet, dass er nichts wisse. L. habe ihm gesagt, er müsse mit dem Beschuldigten sprechen. Er habe gesehen, wie H. anschliessend mit jemand anderem als dem Beschuldigten telefoniert habe; dann sei er ins Auto gestiegen und langsam weggefahren. Etwa eine halbe Stunde später sei er mit einem Tierarzt zurückgekommen. Beide hätten Genfer Kontrollschilder gehabt und miteinander französisch gesprochen; deshalb habe er nichts verstanden. Der Tierarzt habe \"B.\" untersucht und ihr eine Spritze gegeben. Dann seien die zwei wieder weggefahren. Am Folgetag habe der Beschuldigte I., J. und F. ins Caféstübli gerufen und von diesen wissen wollen, wer H. angerufen habe. Alle drei hätten gesagt, sie wüssten es nicht. Dann habe der Beschuldigte gesagt, diejenige, die H. informiert habe, solle morgen nicht mehr hier arbeiten. Ab dem Folgetag habe J. nie mehr beim Beschuldigten gearbeitet. Als er in die besagte Mittagspause gegangen sei, habe der Beschuldigte \"B.\" geritten; ausserdem reite dieser sie ausschliesslich (UA Reg. 5 Beil. 3 f.). Während seiner Anstellung beim Beschuldigten habe dieser ein weiteres Pferd, \"C.\", verletzt. Dieser gehöre dem Beschuldigten. Er habe ihn auf die gleiche Art misshandelt wie \"B.\". Bei \"C.\" habe er sicherlich zehn dieser Verletzungen gesehen. Einmal habe er es nicht mehr ausgehalten und habe die Halle betreten und den Beschuldigten etwas gefragt, um diesen abzulenken. Damals habe dieser \"C.\" an die Hallenwand gestellt und das arme Pferd mit einer Peitsche abgeschlagen. \"C.\" habe sehr viele dieser Narben am Bauch. Nun laufe \"C.\" an grossen Turnieren. Dann dürfe er nicht verletzt sein. Der Beschuldigte passe nun besser auf, dass \"C.\" keine Wunden habe. Manchmal bekomme er einen Schlag auf den Arsch. Es sei schon vorgekommen, dass der Beschuldigte ein anderes Pferd habe einsetzen müssen. Dabei habe er Gründe wie Krankheit oder Lahmheit angegeben. In Wahrheit habe er das Pferd einfach geschlagen, sodass es Wunden aufgewiesen habe (UA Reg. 5 Beil. 5 f.). Die Pferde seien unmittelbar nach dem Zwischenfall passiv gewesen, nachher wieder normal. Anders, als wenn man nur die Fotos sehe, sei es etwas anderes, wenn man in die Box gehe und live sehe, wie das Blut auf den Boden tropfe. Das sei schlimm. Für sowas sei nie ein Tierarzt gekommen. Nach dem Zwischenfall von \"B.\" sei nur deshalb ein Tierarzt gekommen, weil deren Besitzer ihn gerufen habe (UA Reg. 5 Beil. 8). Abschliessend hat E. angefügt, J. habe gesagt, das, was mit \"B.\" passiert sei, sei nicht gut. Der Beschuldigte sei gegen Pferde aggressiv. Es könne eine Steigerung geben in der Aggressivität und dann könnte jemand von ihnen dran sein. Davor habe sie Angst, so J. (UA"}