{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, dass es sein könne, dass dieser mal ein \"Chräbeli\" gehabt habe. Aber das sei bestimmt nicht bewusst gewesen. Diese hätten nicht geblutet; es sei geschwollen gewesen. Dies sei etwa ein, zwei Mal vorgekommen beim Arbeiten. Es könne sein, dass diese \"Chräbeli\" durch eine Peitsche verursacht worden seien. Vielleicht habe er aber auch etwas gestreift oder sei an einem Hindernis angehängt. Auf den erneuten Vorhalt von F., wonach diese 3-4 Mal gesehen habe, dass bei \"C.\" eine Ader geplatzt sei, nachdem er ihn mit einer Peitsche geschlagen habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er nicht glaube, dass es von einer Peitsche gekommen sei. Es stimme nicht, wenn E. angebe, dass er circa 10 Mal bei \"C.\" Verletzungen und einmal gesehen habe, dass er \"C.\" an die Hallenwand gestellt und mit einer Peitsche abgeschlagen habe. Er ergänzte, dass \"C.\" einen speziellen Charakter habe, aber so hätten sie nicht miteinander gearbeitet. \"C.\" habe insofern einen speziellen Charakter gehabt, als dass er \"gugerig\" sei. Er sehe mal was und renne dann entweder davon oder scheue auf die Seite. Er sei fest auf dem Auge. Aber auf der anderen Seite spreche das auch für seine Qualitäten. Ob er dabei bleibe, dass er \"C.\" nie übermässig geschlagen und ihn auch nie durch Peitschenhiebe verletzt habe, antwortete der Beschuldigte, ganz sicher nicht bewusst. Auf die erneute Nachfrage, ob er je ein oder mehrere Pferde mit einer Peitsche derart geschlagen habe, dass das Pferd geblutet habe, antwortete er wieder mit \"nicht bewusst\". Auf Nachfrage, ob unbewusst, erklärt der Beschuldigte, es habe es auch schon gegeben, dass die Peitsche abgebrochen sei, aber ganz sicher nicht, um das Pferd zu quälen (UA Reg. 2 Beil. 45 ff.). 3.3. In der Befragung vor Bezirksgericht Willisau am 19. November 2019 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen im Untersuchungsverfahren fest. Zum Vorwurf, er habe beim Trainieren der Stute \"B.\" diese durch starke Peitschenhiebe an der Flanke und am Unterbauch verletzt, nahm er wie folgt Stellung: Dies stimme absolut nicht, denn \"B.\" sei ein Pferd gewesen, welches er an vielen grossen Turnieren ohne Sporen und ohne Peitsche geritten habe. Er verstünde nicht, weshalb er bei einem Pferd, das von alleine stark nach vorne gehe, mit der Peitsche hätte arbeiten müssen. Sie habe viel Drang nach vorne gehabt – Ferrarimotor, aber zu wenig Bremse. Er habe sie zuhause wie auswärts immer ohne Sporen und Peitsche geritten. Zum Vorwurf der Anklagebehörde der mehrfachen Tatbegehung am 28. April 2016 sowie rund einer Woche zuvor erwiderte der Beschuldigte, am besagten Datum sei am Dienstag die Veterinärpolizei bei ihm gewesen und habe die Gesundheitspapiere für die Ausfuhr nach W. ausgestellt. Von Dienstag auf Mittwoch seien sie nach X. gefahren und am Morgen mit den Tieren angekommen. Es sei schlecht Wetter gewesen. Am Tag vor dem Turnier finde eine tierärztliche Kontrolle statt – ob das Pferd 'ready to compete' sei. Der Veranstalter habe entschieden, das Turnier wegen des Wetters abzusagen. In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag seien sie heimgefahren. Am Donnerstag in der Früh seien sie in U. angekommen. Am Freitag sei er bereits am Turnier in Y. gewesen. \"B.\" sei nicht zum Einsatz gekommen, sie habe keine Fehler machen können. Sie hätten noch ein Turnier in U. gehabt. Zuvor sei der Hufschmied noch da gewesen. In solchen Fällen reite er die Tiere nicht. Sie hätten eine Anlage, die nicht abgesperrt sei, es habe kein Tor. Es könne nicht sein, dass er ein Tier so abschlagen könne, ohne dass es jemand sehe. Er bestreite, am 28. April 2016 starke Peitschenhiebe ausgeführt zu haben. Mit dem Bericht des Tierarztes vom 29. April 2016 konfrontiert, wonach das Pferd zahlreiche deutliche Spuren von eindeutig übermässiger Bein-/Sporen- und Peitscheneinwirkung am Körper aufweise, entgegnete er, das könne weder von der Peitsche noch von den Sporen sein. Er habe \"B.\" an jenem Tag nicht geritten und wenn er sie geritten hätte, habe er sie nur ohne Peitsche und Sporen reiten können – Zuhause wie an Turnieren. Auf den Vorhalt, wonach der Tierarzt seinen Bericht als Zeuge bestätigt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe \"B.\" nicht mit der Peitsche und der Spore geritten. Er glaube nicht, dass sie jemand anderes mit Peitsche und Spore geritten habe. Er wisse nicht, wie der Tierarzt darauf komme. Sie könne sich auch anderweitig verletzt haben. Der Besitzer der Stute, H., sei im Stall vorbeigekommen und baff gewesen. Er selber sei in Y. am Turnier gewesen. H. habe gesagt, \"B.\" sei verletzt, man habe den Tierarzt da gehabt. Er wisse nicht, wer H. informiert habe. Er sei davon ausgegangen, dieser sei einfach gekommen, weil er ans Turnier in Y. gewollt habe. Er habe noch andere Pferde von ihm geritten. Auf den Vorhalt, wonach der Tierarzt meine, dass ihm H. gesagt habe, so etwas wie am 29. April 2016 noch nie gesehen zu habe, erwiderte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen. Auch die Vorwürfe bezüglich \"C.\" stimmten nicht. \"C.\" sei vom Charakter her ein anderes Pferd als \"B.\". Ihn reite er mit Peitsche und Sporen. \"C\". sei das Gegenteil von \"B.\". Er schlage kein Pferd, um bessere Trainingsresultate zu erzielen. Das Pferd habe zum Beispiel nie in eine bestimmte Ecke gewollt. Dabei habe er ihm bestimmt einmal etwas mit der Peitsche gegeben. Aber sicher nicht, um ihn in diese Ecke zu bringen oder ihn zu bestrafen. Es sei einfach ein Pferd, das mehr schaue und alles sehe. Er habe \"C.\" zwischen April 2014 und Oktober 2017 nicht derart mit der Peitsche geschlagen, dass es geblutet habe. Aber mit der Peitsche geritten, das habe er sicher mal. Die Aussage von F., mehrfach selber gesehen zu haben, wie es bei \"C.\" hinten auf der Flanke geplatzte Adern"}