{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n indessen das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden, namentlich wenn der Beschuldigte nicht grundsätzlich von seinem Schweigerecht Gebrauch machte (BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 ff.; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3 ff.; 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). 3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte ist ein prominenter, international erfolgreicher Springreiter. An der polizeilichen Einvernahme vom 23. März 2017 wurde er erstmals mit der Aussage von E. konfrontiert, wonach er [der Beschuldigte] die Pferde \"C.\" sowie \"B.\" mit einer Peitsche misshandelt habe, bis diese blutende Wunden aufgewiesen hätten. Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, hat der Beschuldigte mit \"Absolut nicht\" geantwortet (UA Reg. 5 Beil. 50). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, die Verletzungen, die auf den im V. vom 18. März 2017 erschienenen Fotos zu sehen seien, seien am 26. oder 28. April 2016 erstellt worden. Er antwortete, er sei am Dienstag 26. April 2016 nach W., X., an ein CSIO-Turnier losgefahren. Normalerweise hätten am 25. oder 26. April 2016 die Gesundheitspapiere ausgestellt worden sein müssen. \"C.\" und \"B.\" seien sicherlich dabei gewesen. Am Mittwoch 27. April 2016 sei in W. die Veterinärkontrolle gewesen. Ein solches Turnier dauere in der Regel vier Tage. Am Tag vor dem Turnierstart finde die Kontrolle durch einen Veterinär statt. Dass die angeblichen Verletzungen am Bauch von \"B.\" am 29. April 2016 durch deren Besitzer sowie einen Tierarzt begutachtet worden seien, stimme nicht. Auf den Vorhalt, wonach er am Folgetag des Vorfalles mit \"B.\" die drei Angestellten I., J. und F. zu sich gerufen und angeblich habe wissen wollen, wer den Tierarzt beziehungsweise den Besitzer H. gerufen habe, entgegnete der Beschuldigte, vielleicht habe er einfach eine Kaffeepause mit den Dreien gemacht, er kenne sie (UA Reg. 5 Beil. 52 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des im 2016 kurz angestellten Pferdewirtes K. hin, behauptete der Beschuldigte, ihn nicht zu kennen (UA Reg. 5 Beil. 55). 3.2. Der Beschuldigte wurde am 30. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Auf die Frage, ob er nun wisse, wer K. sei, antwortete der Beschuldigte, das sei ein Bursche gewesen, der 14 Tage an einem Concours ausgeholfen habe; der sei eigentlich gar nicht angestellt gewesen (UA Reg. 2 Beil. 37). Der Tierarzt G. sei früher Springreiter und ein Konkurrent gewesen; wenn sie sich an Turnieren sähen, würden sie schon mal etwas zusammen trinken. G. habe keine Klinik mehr – jetzt sei er manchmal an Turnieren offizieller Veterinär. Er habe ihn auch schon als Tierarzt gehabt, wenn ein Pferd ein Problem gehabt habe. Auf Vorhalt der Fotos von G. (UA Reg. 2 Beil. 51-53) erklärte der Beschuldigte, es sei Salbe drauf. Aber das sei sicher kein Pferd gewesen, das er so geritten habe, dass es Wunden habe. Das [auf den Fotografien] seien bloss Kratzer. \"B.\" sei ein sensibles Pferd gewesen. Er sei mit ihr an die Olympiade ohne Sporen, sie sei so sensibel und so hoch im Temperament. Sie sei an x internationale Turniere gegangen, ohne Sporen, ohne Peitsche. Weil er auf ihr habe sitzen müssen wie auf einem Rohen \"Eili\". Es stimme nicht, dass er \"B.\" die von G. festgestellten Verletzungen zugefügt habe. Auf den Fotos sehe man an verschiedenen Stellen Salbe. Er sehe keine Wunden, nur Salbe – oder etwas Weisses (UA Reg. 2 Beil. 39). Wie gesagt, habe er \"B.\" normalerweise ohne Sporen geritten, zwar schon mit Peitsche, und sicher habe sie mal eins erwischt, aber nicht so. Er wisse nicht, wer \"B.\" diese Verletzungen zugefügt habe. Vielleicht habe sie in der Auslaufbox etwas gemacht. Sie stehe ja draussen. Leider Gottes seien die Verletzungsgefahren in den Auslaufboxen nicht kleiner als in den Innenboxen. Bei der polizeilichen Einvernahme habe er in Abrede gestellt, dass \"B.\" am besagten Tag im April 2016 von einem Tierarzt untersucht worden sei, weil er gemeint habe, er sei dann an einem Turnier gewesen. Das Datum sei nie ganz genau gesagt worden (UA Reg. 2 Beil. 40). Er habe mit H. über die Verletzungen von \"B.\" gesprochen, wisse aber nicht mehr was. Er hoffe nicht, dass auf den von E. erstellten Bilder \"B.\" abgebildet sei. Er wisse nicht mehr, ob er G. einen Tag vor dessen Einvernahme angerufen habe. Es könne sein, dass sie miteinander telefoniert hätten. Aber ob das wegen der Einvernahme gewesen sei, oder weil er ein Pferd habe anschauen müssen, wisse er nicht mehr. Wenn er Fragen habe, telefoniere er mit ihm als Tierarzt. Die Aussage von K., wonach dieser und E. ihn gesehen hätten, wie er auf dem Sandplatz auf \"B.\" eingeprügelt habe, stimme nicht (UA Reg. 2 Beil. 41 f.). Auf die Frage, ob er ausschliessen könne, dass er \"B.\" mit der Peitsche Verletzungen zugefügt habe, antwortet der Beschuldigte, dass sie vielleicht ein \"Chräbeli\", also einen Kratzer gehabt habe oder so was. Aber normal habe sie keine Peitsche gebraucht. Diese \"Chräbeli\" hätten nicht geblutet, seien aber logischerweise gepflegt, sprich desinfiziert worden. \"B.\" habe sich im Frühling 2016 bei einem Sprung aus der Box verletzt. Sie sei einen Moment unregelmässig gelaufen. Sie habe sich Schürfungen am Bein zugezogen, die sie selber behandelt hätten, ohne Tierarzt (UA Reg. 2 Beil. 43 f.). Er wisse nicht, weshalb F. bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass sie bei \"B.\" – mit Ausnahme einer Verletzung am Huf – nie Verletzungen festgestellt habe. Vielleicht sei sie mit anderen Pferden unterwegs gewesen und habe das nicht mitbekommen. Oder sie habe Ferien gehabt, er wisse es nicht. Auf den Vorhalt, dass F. demgegenüber ausgesagt habe, dass es 3-4 Mal vorgekommen sei, dass das Pferd \"C.\" nach einem seiner Peitschenschläge aufgeplatzte Adern"}