{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n ausgeführt hat, seitens Veterinäramt habe nie jemand auf seinem Hof nachgeschaut, dieses habe nie eine Kontrolle im Stall gemacht, nie sei jemand da gewesen (AB 0.1 S. 6). Zu den angeklagten Sachverhalten konnte nichts Relevantes erwartet werden. Die zusätzlichen Beweisanträge des Verteidigers wurden wegen Untauglichkeit und fehlender Relevanz abgewiesen. 2.2. Gemäss Art. 10 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Abs. 1). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Abs. 2). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Abs. 3). Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten allgemeinen Verfahrensmaxime der Unschuldsvermutung leitet sich u.a. der in Art. 10 Abs. 3 StPO normierte Grundsatz \"in dubio pro reo\" ab. Dieser enthält zwei Beweisregeln: Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist nicht eingehalten, wenn das Strafgericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, N 75 ff. zu Art. 10 StPO). 2.3. Sind Personalbeweise zu würdigen, gilt es anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der behaupteten Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Kriterien für die Beweiswürdigung können sein: die Persönlichkeit der aussagenden Personen, ihre Beziehung zum Prozessstoff und zu den Prozessbeteiligten, ihre individuelle Eignung zur wahrheitsgemässen Aussage auf Grund der konkreten Umstände zur Zeit der Wahrnehmungen, ihre Motivlage, ihr Aussageverhalten sowie die Beschaffenheit der Aussagen (LGVE 1984 I Nr. 48). Zentral ist der Gehalt der einzelnen Aussagen, verbunden mit der Art und Weise, wie diese erfolgen. Lag bei der Würdigung der Personalbeweise früher das Gewicht bei der Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person – im Sinn einer dauerhaften personalen Eigenschaft –, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Für die Beurteilung, ob Aussagen glaubhaft, das heisst schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen sind, können diese auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen hin überprüft werden. Zu den wichtigsten Realkennzeichen gehören die logische Konsistenz bzw. innere Widerspruchsfreiheit der Aussage, eine ungeordnete Reproduktionsweise, ein hoher Detailreichtum, die kontextuelle Einbettung, die Beschreibung von Interaktionen und Wiedergabe von Gesprächen, die Beschreibung eigener psychischer Vorgänge, spontane Selbstkorrekturen und das Zugeben von Erinnerungslücken (BGE 133 I 33). Liegen von einer aussagenden Person Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer sogenannten Konstanzanalyse hinsichtlich Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüchen überprüft und bewertet werden. Dabei ist zu beachten, dass unter anderem bei Aspekten des Kerngeschehens, den unmittelbar beteiligten Personen, den Örtlichkeiten des Geschehens sowie den Lichtverhältnissen eine relativ grosse Konstanz zu erwarten ist, während bei Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens, nicht unmittelbar beteiligten Begleitpersonen, Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen sowie Schätzungen eine erhöhte Inkonstanz zu erwarten ist. Gravierende Widersprüche zwischen Aussagen zu verschiedenen Zeitpunkten in zentralen Aspekten können einen Hinweis auf eine Falschaussage sein. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung und detaillierteren Aussagen, so kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder suggestive Einflüsse sein. Aber auch wenn über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vorliegt, ist eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung der Erinnerung zu erwarten ist (Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1429). Praxisgemäss gebührt der \"Aussage der ersten Stunde\" der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, wonach die spontanen \"Aussagen der ersten Stunde\" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). Ein Schuldspruch darf nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf"}