{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Bagatellvorwürfe (AB 0.4 S. 32 Ziff. 3), ist falsch. Bei der Stute \"B.\" sind die angeklagten zwei Tatzeiten sehr eng eingegrenzt. Die gegenteiligen Einwände der Verteidigung treffen nicht zu und wurden zurecht abgewiesen. 1.2.4. Zusammenfassend wurden trotz der wenig präzisen Zeitangaben bei \"C.\" die Umgrenzungs- und Informationsfunktion in der Anklageschrift in ausreichender Weise erfüllt, womit es dem Beschuldigten jederzeit möglich war, sich effektiv zu verteidigen. Eine Beweisproblematik wird durch die vorgenommene Beschreibung der genauen Zeit der Tatausführung nicht eröffnet. Strafrechtlich entscheidet sich die Rechtsfolge danach, ob der Beschwerdeführer nebst der Stute auch den Wallach \"C.\" mehrfach während den Trainings mittels heftigen Peitschenhieben blutig geschlagen hat. Die Zeit der Tatausführung bildet keine ausschlaggebende Angabe, mit der ein Schuldspruch steht oder fällt oder eine effektive Verteidigung behindert oder in Frage gestellt würde. Die Verfahrensfairness ist nicht tangiert. Die angeklagten Straftaten können wegen der hinreichend umschriebenen Sachverhalte gerichtlich beurteilt werden. Der Anklagegrundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO wurde gewahrt (vgl. dazu auch BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.4). 1.3. Beweisverwertungsverbote Der Verteidiger macht zu Unrecht verschiedene Beweisverwertungsverbote geltend (AB 0.4 S. 2 ff.). Die Einwendungen wurden als prozessuale Vorfragen an der Gerichtsverhandlung vom 19. November 2019 gestützt auf Art. 339 Abs. 3 StPO abgewiesen. Die relevanten Beweise wurden von der Staatsanwaltschaft korrekt erhoben. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Dieser in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, wurde vorliegend gewahrt. Es kann hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich der sich in den Akten befindenden Fotos gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Die Verteidigung stellt zu Unrecht in Abrede, dass die Zeugenaussagen und der Bericht des Tierarztes Dr. med. vet. G. als Beweis verwertbar seien (AB 0.4 S. 22 u.). Die Verteidigung weist selber zutreffend darauf hin, dass ein Tierarzt im Gegensatz zu einem Humanmediziner keiner Geheimhaltungspflicht untersteht. Durch seine Aussagen und den Bericht mit den Fotos hat er die Interessen des Auftraggebers (H.) gewahrt. H. hat den Strafverfolgungsbehörden den Namen G.s genannt und den Bericht ausgehändigt, womit er den Tierarzt auch von einer (nicht bestehenden) Schweigepflicht entbunden hat. Weitergehende Beweisabnahmen waren nicht vorzunehmen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden und das Gericht von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2 m.w.H.). Es kann hierzu auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2.1). Für das urteilende Gericht bestand keinerlei Veranlassung für zusätzliche Beweisvorkehren. 1.4. Zuständigkeit Der Einzelrichter ist zur Beurteilung der Strafsache zuständig (§ 35 Abs. 2 lit. b JusG). 2. Beweisverfahren 2.1. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Untersuchungsakten beigezogen und von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. An der Gerichtsverhandlung legte der Verteidiger neue Urkunden auf (BB 1-15) und der Beschuldigte wurde nochmals befragt. Damit ist der Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweisvorkehren sind mit Blick auf die entscheidrelevante Aktenlage nicht angezeigt, auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung. Insbesondere erübrigt sich der Einbezug des kantonalen Veterinäramtes; daraus könnten keine massgebenden Erkenntnisse erwartet werden, zumal der Beschuldigte in seinem sog. \"Letzten Wort\" selbst"}