{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 103 Ia 6 E. 1b). 1.2.2. Nach geltender Gerichtspraxis genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse, wie namentlich die genauen Daten der inkriminierten Taten, zeitlich nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur \"wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts\" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher \"möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung\" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die \"Zeit [...] der Tatausführung\" zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise) Datum, sondern die \"Beschreibung von [...] Zeit\", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht \"möglichst kurz, aber genau\" anzugeben wäre. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die \"Zeit\" der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). 1.2.3. Zutreffend ist, dass die Vorwürfe hinsichtlich des Pferdes \"C.\" für die Zeit von April 2014 bis Oktober 2017 zeitlich sehr vage eingegrenzt sind und weite Zeiträume betreffen. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist entscheidend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei gleichen Delikten im eng begrenzten Vertrauenskreis kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1). In gewissen weiteren Konstellationen akzeptiert die Praxis einen langen Zeitraum. So erachtete das Bundesgericht die Angabe \"in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996\" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinreichend detailliert umschrieben (BGer 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und 2.4 mit Hinweisen). Auch bei gewerbsmässigem Handeln stellte es nicht allzu hohe Anforderungen an die zeitliche Umschreibung, mit der Begründung, es würden mehrere selbstständig strafbare Handlungen durch den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen. Deshalb komme es nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen würden, sondern dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen liessen (BGer 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.5; 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.2; 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2). Letzteres kann analog übernommen werden. In der vorliegend zu beurteilenden Strafsache sind die Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen vermag (vgl. BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 lit. A und E. 3). Unmassgebend bleibt, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies ist oftmals schon nach kurzer Frist nicht mehr der Fall (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5). Der Beschuldigte bestreitet, \"C.\" jemals misshandelt zu haben. Seine Verteidigungsrechte werden durch den inkriminierten langen Tatzeitraum nicht tangiert. Die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben, was die unvermeidbare relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschuldigte und sein Verteidiger waren bei den Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen anwesend und hätten durch Ergänzungsfragen weitere Details nachfragen können, sofern dies für die Verteidigung hätte relevant sein können, namentlich bei der Zeugenbefragung von F. bezüglich \"C.\". Die Behauptung der Verteidigung, es gehe um"}