{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_2Q4-19-13_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10783", "Checksum": "9967ec54d35cc21c29d71bcc3f3c3938"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2Q4 19 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "876f049246e72f96ff0bf0c5c5bfc75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 20.11.2019 2Q4 19 13\nRegeste:\nMehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar gemacht, indem er einerseits die Stute \"B.\" (auch genannt \"B.\") rund eine Woche vor und am 28. April 2016 und anderseits den Wallach \"C.\" im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017 im Training mindestens dreimal durch starke Peitschenhiebe misshandelt habe, begangen in U. in seinem Reitzentrum. Das Strafverfahren war aufgrund der Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters am 27. Februar 2017 eröffnet worden. Nach durchgeführter Untersuchung erliess die Anklagebehörde am 25. Mai 2018 einen ersten Strafbefehl, in welchem sie den Beschuldigten wegen mehrfacher Tierquälerei schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 3'600.-- bestraft hat; zufolge Verjährung wurde das Strafverfahren bezüglich weiteren Vorwürfen hinsichtlich anderen Pferden eingestellt. Der Beschuldigte erhob fristgerecht Einsprache (UA Reg. 1 Beil. 1 und 4). 2. Nach ergänzter Strafuntersuchung erliess die Anklagebehörde am 25. Juli 2019 einen zweiten Strafbefehl, worin sie den Beschuldigten wiederum wegen mehrfacher Tierquälerei schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 3'600.-- bestraft hat. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte erneut fristgerecht Einsprache (UA Reg. 1 Beil. 6 und 9). Mit Verfügung vom 17. September 2019 wurden die Akten dem zuständigen Bezirksgericht Willisau, Einzelrichter, überwiesen (AB 1). 3. Am 1. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung am 19. November 2019 vor Bezirksgericht Willisau vorgeladen (AB 5 f. und 9 f.). Am 22. Oktober 2019 stellte der Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt D. beim Bezirksgericht (Art. 56 lit. f StPO; AB 12 und 16). Mit Entscheid vom 11. November 2019 wurde auf das Gesuch nicht eingetreten; der Entscheid blieb unangefochten. 4. An der Hauptverhandlung vom 19. November 2019 wurde im Sinne einer prozessualen Vorfrage gemäss Art. 339 StPO entschieden, dass E. trotz seiner entsprechenden Erklärung in diesem Strafverfahren nicht Privatkläger sein kann und per sofort nicht mehr als solcher behandelt wird (Protokoll Hauptverhandlung [VP] = AB 0.1); er ist Anzeigesteller nach Art. 301 StPO. Der Beschuldigte wurde nochmals zur Person und Sache befragt. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, die Verlegung der Kosten zulasten des Staates und eine angemessene Entschädigung. Der Staatsanwalt und der Verteidiger gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten (AB 0.1-0.4). 5. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (AB 0.1 S. 6). Am 20. November 2019 wurde das Urteilsdispositiv versandt, worauf der Beschuldigte umgehend die Berufung angemeldet hat (AB 22). Das Urteil ist somit schriftlich zu begründen (Art. 82 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 84 Abs. 4 und Art. 399 Abs. 2 StPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Anklageschrift Der zweite Strafbefehl vom 25. Juli 2019 bildet gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO die Anklageschrift. Dieser ist nicht identisch mit dem ersten Strafbefehl, sondern unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten: Er umschreibt den vorgeworfenen subjektiven Tatbestand anders und enthält keine teilweise Verfahrenseinstellung in Bezug auf verjährte Anschuldigungen (UA Reg. 1 Beil. 1 und 6). Sofern angesichts der neuen Bundesgerichtspraxis gemäss dem zur Publikation bestimmten Urteil BGer 6B_1321/2018 vom 26. September 2019 (im Falle einer fehlenden zweiten Einsprache) der zweite Strafbefehl als ungültig erachtet würde, was hier nicht angebracht erscheint, wäre der erste Strafbefehl gültig und ausreichende Grundlage für das vorliegende Strafverfahren. Jedenfalls besteht kein Grund für eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, damit ein dritter Strafbefehl erlassen wird. Der Beschuldigte erleidet daraus keinerlei prozessuale Nachteile. Selbst wenn sein Einwand der Ungültigkeit des zweiten Strafbefehls zutreffen würde, wäre die blosse Konsequenz, dass der erste Strafbefehl gilt. Anzufügen bleibt, dass sein Verteidiger ausdrücklich bei der Staatsanwaltschaft verlangt hatte, dass die teilweise Verfahrenseinstellung (zufolge Verfolgungsverjährung) aus dem ersten Strafbefehl entfernt wird. Dem wurde im zweiten Strafbefehl entsprochen, nachdem jene Verfahrenseinstellung von der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern visiert worden war. 1.2. Anklageprinzip 1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter"}