Pra 101 [2012] Nr. 54 E. 3.2.2). Müsste das Gericht bei Einsprache gegen einen Strafbefehl auch über die blosse Beweisergänzung hinausgehende Beweisabnahmen vornehmen, würde das Vorverfahren in das erstinstanzliche Hauptverfahren verlagert und das Gericht in die Rolle der untersuchenden Behörde gedrängt. Dies lässt sich mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbaren. Vor diesem Hintergrund ist ein Strafbefehl, der erlassen wird, obwohl eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt vorliegt, i.S.v. Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig und i.S.v.