352 Abs. 1 StPO statuierten Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls hat der Gesetzgeber in Art. 356 Abs. 2 StPO dem Gericht übertragen. Entsprechend muss das Gericht einen Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben wurde, zumindest dann aufheben können, wenn das Fehlen eines Geständnisses bzw. eines ausreichend geklärten Sachverhalts eindeutig ist. Selbst eine direkte Anklage kann das Gericht nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Erhebung unverzichtbarer Beweise - Beweise deren Fehlen die materielle Beurteilung der Sache verhindern - zurückweisen (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6.2; Urteil BGer 1B_304/2011 = Pra 101 [2012] Nr. 54 E. 3.2.2).