352 StPO und N 2 zu Art. 356 StPO; wohl a.M. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2020, N 1961). Dieser Ansicht ist zu folgen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Staatsanwaltschaft nur unter den in Art. 352 Abs. 1 StPO statuierten Voraussetzungen einen Strafbefehl erlassen darf. Unter anderem muss die beschuldigte Person den Sachverhalt im Vorverfahren entweder eingestanden haben oder dieser anderweitig ausreichend geklärt sein. Die Prüfung der in Art. 352 Abs. 1 StPO statuierten Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls hat der Gesetzgeber in Art. 356 Abs. 2 StPO dem Gericht übertragen.