Im Urteil 6B_910/2017 vom 29.12.2017 bestätigte es diese Ansicht. Ungültig sei ein Strafbefehl nicht nur bei formellen, sondern auch bei inhaltlichen Mängeln, namentlich wenn kein im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO ausreichend geklärter Sachverhalt vorliege (E. 2.4). Auch die Lehre vertritt mehrheitlich die Auffassung, ein Strafbefehl sei ungültig und aufzuheben, wenn der Sachverhalt eindeutig weder eingestanden noch anderweitig ausreichend geklärt sei (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2018, N 7 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2020, N 12d zu Art. 352 StPO und N 2 zu Art.