Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein solle, komme anders als bei Mängeln formaler Natur nicht in Frage (E. 1.2). Davon abweichend hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 fest, ein ungültiger Strafbefehl liege beispielsweise vor, wenn eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO vorliege (E. 1.3.2). Im Urteil 6B_910/2017 vom 29.12.2017 bestätigte es diese Ansicht.