Die Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu ist uneinheitlich. In den Bundesgerichtsurteilen 6B_432/2016 sowie 6B_434/2016, beide vom 27.3.2017, führte das Bundesgericht aus, es sei eine Frage der Beweiswürdigung und primäre Aufgabe des urteilenden Gerichts, zu prüfen, ob der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein solle, komme anders als bei Mängeln formaler Natur nicht in Frage (E. 1.2).