Aus den Erwägungen. 2.3 Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung durch die Beschuldigte eindeutig weder eingestanden noch anderweitig ausreichend geklärt ist. (…) 2.4 Zu prüfen bleibt, ob das eindeutige Fehlen eines Geständnisses bzw. eines anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalts den Strafbefehl i.S.v. Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig macht und dazu führt, dass ihn das Gericht i.S.v. Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu ist uneinheitlich.