356 Abs. 5 StPO aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt (zusammengefasst) Die Staatsanwaltschaft erliess gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl u.a. wegen Veruntreuung. Dagegen erhob die Beschuldigte Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl dem Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Aus den Erwägungen.