2 Abs. 1 StGB. 4. Die Kosten dieses Entscheides betragen Fr. 1'000.00 und werden dem vom Privatkläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.00 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 wird dem Kriminalgericht überwiesen. Die endgültige Kostenverlegung erfolgt (zusammen mit den Kosten des Rekursentscheides des Staatsanwaltes des Kantons Luzern von Fr. 500.00) mit der Hauptsache. 5. Gegen diesen Entscheid kann der Angeklagte nach § 244 Ziff. 2 StPO Kassationsbeschwerde erheben. Die Kassationsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und im Doppel beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen.