Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 betreffend Tätlichkeiten und Trunkenheit noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Strafverfahren wird zuständigkeitshalber dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen. 3. Die Akten samt den edierten Vorakten gehen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Anklageerhebung wegen Angriffs nach Art. 134 StGB, eventuell wegen Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, eventuell Ziff. 2 Abs. 1 StGB.