Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 27 KoV). Diese ist durch den vom Privatkläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.00 gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 wird dem Kriminalgericht überwiesen, das im Urteil die definitive Kostenverlegung (einschliesslich die amtlichen Kosten von Fr. 500.00 für das Rekursverfahren vor dem Staatsanwalt) wird vornehmen müssen. R e c h t s s p r u c h 1. Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 betreffend Tätlichkeiten und Trunkenheit noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist.