Im Ergebnis darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Verhalten des Angeklagten dem Privatkläger gegenüber inakzeptabel und aus gesellschaftlicher Perspektive zutiefst verwerflich war. Es kann nicht toleriert werden, dass Leute aus irgend einer Laune heraus niedergeschlagen und wehrlos am Boden liegend noch geschlagen werden. Umso verwerflicher erscheint das tatbeständliche Verhalten, wenn die Gewaltanwendung gemeinsam mit einem weiteren Täter erfolgt und dabei noch ein Schlaginstrument wie vorliegend eine Holzlatte gegen das Opfer eingesetzt wird.