Im Strafverfahren vor Kriminalgericht wird auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der am 26.7.2006 vom Bezirksamt Küssnacht ausgesprochenen 18-wöchigen Gefängnisstrafe zu prüfen sein (UA, Fasz. 5, Beil. 1). Das Amtsgericht Luzern-Land zog von Amtes wegen die Vorakten der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern, des Einzelrichteramts des Kantons Zug, des Amtsstatthalteramts Luzern, des Bezirksamts Küssnacht und des Militärgerichts 5 bei. 22. Im Ergebnis darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Verhalten des Angeklagten dem Privatkläger gegenüber inakzeptabel und aus gesellschaftlicher Perspektive zutiefst verwerflich war.